Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 2010 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Wals-Siezenheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt an der Kasernenstraße)
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist zulässig:
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.