LGBL_SA_20100924_67•Gesetz mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird
LGBL_SA_20100924_67Gesetz mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wirdGazette24.09.2010
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 120/2006, wird geändert wie folgt:
5.1. Die Überschrift lautet: "Allgemeine Zuständigkeit und Zusammensetzung der Gemeindevertretung"
5.2. Im Abs 1 werden die Worte "Der Gemeinderat (Gemeindevertretung)" durch die Worte "Die Gemeindevertretung" und der Klammerausdruck "(der Gemeindevorstehung)" durch die Worte "oder der Gemeindevorstehung" ersetzt.
5.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge "der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998" durch die Abkürzung "GWO 1998" und im Abs 4 der Klammerausdruck "(Salzburger Gemeindewahlordnung 1974)" durch den Klammerausdruck "(Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 – GWO 1998)" ersetzt.
6.1. Im Abs 4 wird das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 65/2002" durch das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 5/2008" ersetzt.
6.2. Im Abs 5 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Die Tagesordnung hat als ersten Punkt die Abhaltung einer Fragestunde für Gemeindebürger zu enthalten, in welcher diese zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretungssitzung Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung richten können, die mit der Besorgung der Angelegenheit, auf die sich die Anfrage bezieht, gemäß § 39 Abs 1 beauftragt sind."
11.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Bürgermeister wird von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde unmittelbar gewählt, soweit in der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 nicht die Wahl durch die Gemeindevertretung vorgesehen ist."
11.2. Im Abs 1 vierter Satz wird die Jahreszahl "1974" durch die Jahreszahl "1998" ersetzt.
11.3. Im Abs 5 erster Satz wird die Verweisung "des § 81 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl Nr 72," durch die Verweisung "des § 76 GWO 1998" ersetzt.
14.1. Im Abs 1 wird der Einleitungssatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Zur Überprüfung der Kassaführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe hat die Gemeindevertretung einen Überprüfungsausschuss einzurichten. Dem Überprüfungsausschuss obliegt weiters die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die sie durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Eine Prüfung solcher Unternehmungen durch den Überprüfungsausschuss findet nicht statt, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch dazu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Überprüfungsausschuss spätestens bei der Behandlung der Jahresrechnung vorzulegen."
14.2. Dem zweiten Satz des Abs 1 und den lit a bis e wird die Absatzbezeichnung "(1a)" vorangestellt.
14.3. Im Abs 1a (neu) lautet die lit d:
"d) Sitzungen des Überprüfungsausschusses haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden, wobei die Zeitspanne zwischen zwei Sitzungen sieben Monate nicht übersteigen darf. Der Überprüfungsausschuss ist auch einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird, und zwar für einen Tag innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung dieses Verlangens."
14.4. Im Abs 2 wird die Wortfolge "Aufgaben des Überprüfungsausschusses sind die Überprüfung, ob" durch die Wortfolge "Die Überprüfung durch den Überprüfungsausschuss hat dahin zu erfolgen, ob" ersetzt und wird nach der Z 4 angefügt:
"5. die Gebarung den bestehenden Vorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig ist."
14.5. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Werden von der Gemeinde einzelne Förderungen oder Subventionen im Ausmaß von mehr als 0,3 % der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben gewährt, ist der vom Förderungs- oder Subventionsempfänger gegenüber der Gemeinde zu erbringende Nachweis über die widmungskonforme Verwendung dem Überprüfungsausschuss zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Gemeindeamt hat den Überprüfungsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben zu unterstützen. Dem Überprüfungsausschuss ist volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen."
16.1. Im Abs 1 erster Satz wird das Wort "soll" durch das Wort "hat" ersetzt und wird vor dem Wort "berichten" das Wort "zu" eingefügt.
16.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Berichterstattung gemäß Abs 1 besteht auch dann, wenn 10 % der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten dies beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch Unterschrift in Listen unter Beifügung des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Antragsteller. § 72 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde nur dann mit Bescheid abzusprechen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht vorliegen. Gegen einen derartigen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
19.1. Abs 2 entfällt. Die Abs 3 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(11)".
19.2. Nach Abs 11 (neu) wird angefügt:
"(12) Die §§ 1 Abs 5, 16 Abs 2, 19 Abs 1, 3 und 4, 22 Abs 3, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 1, 31 Abs 4, 32 Abs 2, 33 Abs 6, 35 Abs 1 und 5, 42 Abs 1, 45 Abs 3 und 4, 54 Abs 1, 1a, 2, 5 und 6, 57 Abs 2, 66 Abs 1 und 1a, 89 Abs 1, 91 Abs 1 sowie 95 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 97 Abs 2 (alt) außer Kraft."
Illmer
Burgstaller
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