LGBL_SA_20110121_3•Verordnung der Landeshauptfrau mit der die Schongebietsverordnung St Georgen geändert wird
LGBL_SA_20110121_3Verordnung der Landeshauptfrau mit der die Schongebietsverordnung St Georgen geändert wirdGazette21.01.2011
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Schongebietsverordnung St Georgen, LGBl Nr 82/2004, wird geändert wie folgt:
4.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
4.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) Abs 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 hinsichtlich der in das Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung gemäß Pkt 2.21 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007/2010) einbezogenen Flächen nicht anzuwenden, solange bei der Quelle Krögn kein signifikanter und anhaltender steigender Trend der Nitratkonzentration gemäß § 11 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl II Nr 98/2010, erkennbar ist. Als Ausgangspunkt für die Identifikation eines signifikanten und anhaltend steigenden Trends gilt eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l.
(3) Die für die Trendberechnung gemäß Abs 2 erforderlichen qualitativen Untersuchungen der Nitratbelastung sind bei den Wasserspenden der Wassergenossenschaft St Georgen in vierteljährlichen Abständen durchzuführen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.“
6.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) Die §§ 1, 2 Abs 2, 4 Abs 3, (§) 5 sowie 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2011 treten mit 22. Jänner 2011 in Kraft.“
Für die Landeshauptfrau:
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