LGBL_SA_20110208_12•Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – MSV-W
LGBL_SA_20110208_12Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe – MSV-WGazette08.02.2011
Auf Grund des § 11 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet:
Voraussetzungen der ergänzenden Wohnbedarfshilfe
§ 1
(1) Hilfesuchenden, die mit dem Wohngrundbetrag (§ 10 Abs 3 MSG) ihren Wohnbedarf nicht decken können, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen gewähren (ergänzende Wohnbedarfshilfe). Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Gewährung einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe kommt nicht in Betracht:
Höhe der ergänzenden Wohnbedarfshilfe
§ 2
(1) Die ergänzende Wohnbedarfshilfe ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen. Die Summe aus einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe und dem Wohngrundbetrag darf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nach Abs 2 nicht überschreiten. Dabei ist vom tatsächlichen Wohnbedarf und vom jeweiligen Wohngrundbetrag auf Grund der (ungekürzten) Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 MSG auszugehen.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:
Anzahl Stadt Salzburg Hallein St. Johann Zell Tamsweg
der Salzburg Umgebung im Pongau am See
Personen in € in € in € in € in € in €
1 380 380 372 340 360 252
2 484 484 407 407 401,50 363
3 637 546 497 462 497 420
4 728 592 536 504 560 480
5 819 648 576 522 612 540
6 910 700 640 580 660 600
7 1.001 770 704 638 726 660
8 1.092 840 768 696 792 720
9 1.183 910 832 754 858 780
10 1.274 980 896 812 924 840
11 1.365 1.050 960 870 990 900
ab 12 1.456 1.120 1.024 928 1.056 960
(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
(4) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß den Abs 2 und 3 auf den Betrag, der dem Verhältnis der unterstützten Personen zur Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen entspricht.
Änderung des Mietvertrages
§ 3
Vereinbart eine Hilfe suchende Person bei aufrechtem Mietvertrag mit dem Vermieter ohne Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Vertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Mietzinses bewirkt, darf für den daraus resultierenden Mehraufwand keine höhere ergänzende Wohnbedarfshilfe gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung eines Mietvertrages ein solcher unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt neu vereinbart wird.
Inkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes gemäß § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für das Jahr 2010, LGBl Nr 33/2010, außer Kraft.
(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, richtet sich bei aufrecht bleibendem Mietvertrag der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs 2 und 3 nach den jeweils maßgeblichen Obergrenzen der Verordnung LGBl Nr 24/2005.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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