Verlautbarung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der
Kostenbeiträge für das Jahr 2011 gemäß § 62 Abs 1 SKAG | Omnilex
LGBL_SA_20110228_15•Verlautbarung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der
Kostenbeiträge für das Jahr 2011 gemäß § 62 Abs 1 SKAG
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der
Kostenbeiträge für das Jahr 2011 gemäß § 62 Abs 1 SKAG
LGBL_SA_20110228_15Verlautbarung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der
Kostenbeiträge für das Jahr 2011 gemäß § 62 Abs 1 SKAGGazette28.02.2011
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2011 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000
für das Jahr 2011
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2011 je Verpflegstag 8,80 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2011 je Verpflegstag 6,50 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.