Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2009, wird geändert wie folgt:
„(2) Von der Erlassung eines Beitragsbescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 €
nicht erreicht.
(3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.
(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.“
- Nach § 65 wird angefügt:
„§ 66
(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
- Die Anlage zu § 4 Abs 3 entfällt.
Illmer
Burgstaller