LGBL_SA_20110310_31•Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2011
LGBL_SA_20110310_31Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2011Gazette10.03.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 2011 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2011
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2011 mit monatlich 413 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2011 460,50 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2011 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 111,00 €
für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 184,00 €
für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 206,50 €.
Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 52,78 €.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszubezahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 2010 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2010, LGBl Nr 23/2010, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20110310_31",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20110310_31",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}