LGBL_SA_20110426_43•Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen – MSV-L
LGBL_SA_20110426_43Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen – MSV-LGazette26.04.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. April
2011 über die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäßdem Salzburger Mindestsicherungsgesetz
(Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen – MSV-L)
Auf Grund des § 19 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet:
Voraussetzungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 1
(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch
(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes MSG oder neben solchen gewährt werden.
Art und Ausmaß der Hilfe
§ 2
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.
(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen, LGBl Nr 78/1975, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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