LGBL_SA_20110513_47•Verordnung Festlegung der Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg - Änderung
LGBL_SA_20110513_47Verordnung Festlegung der Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg - ÄnderungGazette13.05.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden
Auf Grund der §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, LGBl Nr 107, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 23/1997, wird geändert wie folgt:
„§ 6
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz werden jene Blätter, in welchen die von den im Abs 2 angeführten Änderungen betroffenen Grenzen enthalten sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Planblätter ersetzt.
(2) In diesen Planblättern sind gegenüber den im § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderungen vorgenommen:
(3) Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 81/1990 mit 29. September 1990 in Kraft.
§ 7
Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl 102/1990 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
§ 8
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 212 durch ein im Sinn des Abs 2 geändertes Blatt ersetzt.
(2) Im Planblatt 212 ist gegenüber den gemäß § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderung vorgenommen:
In der Marktgemeinde Rauris ist ein Teil des Gebietes der Feldereralm aus der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern ausgenommen und fällt in die Außenzone.
(3) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 126/1995 mit 1. Dezember 1995 in Kraft
§ 9
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 134 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 134 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Schwarzenkahrlbaches im Stubachtal geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 23/1997 mit 1. April 1997 in Kraft.
§ 10
(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 141 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 141 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Kitzsteinhorns geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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