LGBL_SA_20110518_50•Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Änderung
LGBL_SA_20110518_50Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, ÄnderungGazette18.05.2011
Gesetz vom 30. März 2011, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den 1. Unterabschnitt des 2. Abschnittes betreffenden Zeilen lauten:
"1. Unterabschnitt
Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung vonKrankenanstalten
§ 5 Errichtung von Krankenanstalten
§ 6 Persönliche Voraussetzungen
Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten
§ 7 Sachliche Voraussetzungen
§ 8 Antrag auf Errichtungsbewilligung
§ 9 Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen
§ 10 Errichtungsbewilligung
§ 10a Vorabfeststellung des Bedarfs
§ 11 Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger
§ 12 Betriebsbewilligung
Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien
§ 12a Sachliche Voraussetzungen
§ 12b Antrag auf Errichtungsbewilligung
§ 12c Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen
§ 12d Errichtungsbewilligung
§ 12e Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des
Versorgungsangebotes
§ 12f Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch
einen Krankenversicherungsträger
§ 12g Betriebsbewilligung
Weitere behördliche Maßnahmen
§ 13 Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
§ 14 Veränderung der Krankenanstalt
§ 15 Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung
einer Krankenanstalt
§ 16 Ordination in Krankenanstalten
§ 17 Sperre von Krankenanstalten
§ 18 Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von
Krankenanstalten
§ 19 Mitteilungspflichten"
1.2. Nach der den § 20 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 20a Haftpflichtversicherung"
"(2) Dabei sind, um eine verbindliche, österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
"1. Teil
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung vonKrankenanstalten"
"(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird."
"2. Teil
Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten"
8.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
8.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Bei Krankenanstalten, die nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet werden, ist der Bedarf (Abs 1 lit a) unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf
(3) Bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem RSG abgestimmten Salzburger Krankenanstaltenplan (§ 4) entspricht.
(4) Die Prüfung des Bedarfs hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Gebietskrankenkasse und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören."
8.3. Die bisherigen Abs 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(7)".
9.1. Die Überschrift lautet: "Antrag auf Errichtungsbewilligung"
9.2. Im Einleitungssatz wird vor dem Wort "Krankenanstalt" das Wort "bettenführenden" eingefügt.
9.3. Die Z 1 lautet:
10.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz vor dem Wort „Krankenanstalt“ das Wort „bettenführenden“ eingefügt und entfallen die lit c und
d.
10.2. Im Abs 1 lautet die lit b:
"b) betroffene Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind."
10.3. Im Abs 2 wird die Abkürzung „SAKRAF“ durch die Abkürzung „SAGES“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
11.1. Die Überschrift lautet: "Errichtungsbewilligung"
11.2. Im ersten Satz wird vor dem Wort "Krankenanstalt" das Wort "bettenführenden" eingefügt.
"Vorabfeststellung des Bedarfs
§ 10a
(1) Auf Antrag kann das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 7 Abs 1 lit a) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 9 Abs 1 sinngemäß.
(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (§ 7 Abs 1 lit a), befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt samt den erforderlichen ergänzenden Angaben und Unterlagen (§ 8 Z 4 und 5) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen."
13.1. Die Überschrift lautet: "Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger"
13.2. Abs 1 lautet:
"(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung."
13.3. Abs 3 entfällt.
14.1. Die Überschrift lautet: "Betriebsbewilligung"
14.2. Im Abs 1 wird im ersten Satz wird vor dem Wort "Krankenanstalt" das Wort "bettenführenden" eingefügt.
14.3. Im Abs 1 entfällt am Ende der lit f das Wort "und" und wird die lit g durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"3. Teil
Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien
Sachliche Voraussetzungen
§ 12a
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5) darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4) Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Gebietskrankenkasse und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu hören.
(5) Bei der Errichtung von selbstständigen Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 5), die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Antrag auf Errichtungsbewilligung
§ 12b
Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:
Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen
§ 12c
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:
(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform (§§ 22 ff SAGES-Gesetz) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.
Errichtungsbewilligung
§ 12d
Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des § 12a Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. § 10 Abs 2 gilt sinngemäß.
Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung desVersorgungsangebotes
§ 12e
(1) Auf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im § 12b Z 1 und 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt § 12c Abs 1 sinngemäß.
(2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (§ 12b Z 3 und 4) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen.
Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einenKrankenversicherungsträger
§ 12f
Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
Betriebsbewilligung
§ 12g
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 12f Z 2 vorliegt und die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Abs 1 lit c gegeben sind.
(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.
(5) Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob beim Betrieb der Krankenanstalt die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden."
"4. Teil
Weitere behördliche Maßnahmen"
16.1. Im Abs 2 lauten die letzten vier Sätze: "Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 8 bis 12 bzw §§ 12b bis 12g und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 bzw § 12a sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."
16.2. Im Abs 3 wird das Zitat "§ 11 Abs 1 und 3" durch das Zitat "§ 12f" ersetzt.
"Haftpflichtversicherung
§ 20a
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1 Abs 1 und 2) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Abs 2 besteht.
(2) Der Versicherungsvertrag muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, von sich aus der Landesregierung umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen."
"(9) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder hygienebeauftragten Arztes bei Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Abs 2) auch durch den ärztlichen Leiter wahrgenommen werden. Bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs 5 ist der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen."
21.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz vor dem Wort "Krankenanstalt" das Wort "bettenführenden" eingefügt.
21.2. Im Abs 2 wird das Zitat "§ 2 Abs 1 Z 1 bis 6" durch das Zitat "§ 2 Abs 1 Z 1 bis 4" ersetzt.
"(3) § 51 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend dem Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben."
"(11) Die §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1, 4 Abs 2, 5 Abs 2, 7, 8, 9, 10 Abs 1, 10a, 11, 12 Abs 1, 12a bis 12g, 14 Abs 2 und 3, 15 Abs 3, 17, 20a, 28 Abs 9, 31 Abs 1 und 2, 40, 56 Abs 2, 80 Abs 3, 81 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. Sie sind auf Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. März 2011 anhängig gemacht werden.
(12) Träger von Krankenanstalten, für die am 19. August 2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorgelegen ist und die nach § 20a zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung bis spätestens 19. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen."
Illmer
Burgstaller
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