LGBL_SA_20110705_58•Verordnung mit der ein Landschaftspflegeplan für den Festungsberg erlassen wird
LGBL_SA_20110705_58Verordnung mit der ein Landschaftspflegeplan für den Festungsberg erlassen wirdGazette05.07.2011
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juni 2011, mit der ein Landschaftspflegeplan für den Festungsberg erlassen wird
Auf Grund des § 35 Abs 1 lit a und Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Grenzen des Landschaftspflegegebietes
§ 1
(1) Für den in der Landeshauptstadt Salzburg gelegenen Festungsberg wird ein Landschaftspflegeplan festgelegt. Das Landschaftspflegegebiet erstreckt sich auf die Grundstücke Nr 2496 und 2490 (Teilfläche), alle KG Salzburg.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der Teilflächen 1 und 2 sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Zielsetzung
§ 2
Der Landschaftspflegeplan hat folgende Zielsetzung:
Pflegemaßnahmen
§ 3
(1) Auf Grundstück Nr 2496:
(2) Auf Grundstück Nr 2490 (Teilfläche):
Der Gehölzbestand ist periodisch in einem Intervall von fünf bis sechs Jahren zurückzuschneiden. Der Rückschnitt kann auch in zwei aufeinander folgenden Jahren durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere der Bewuchs auf den unmittelbar an der Basis der Festungsmauer gelegenen Felssimsen und -vorsprüngen zurückzunehmen. Das Zurückschneiden von Gehölzen unmittelbar an der Mauerbasis oder direkt aus dem Mauerwerk kann auch zwischenzeitlich vorgenommen werden.
Strafbestimmung
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 6. Juli 2011 in Kraft und nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20110705_58",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20110705_58",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}