Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 2011 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2012
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:
a) Gemeindebeitrag: 4,20 € je Einwohner der Gemeinde;