LGBL_SA_20111209_104•Fischereigesetz 2002 - Änderung
LGBL_SA_20111209_104Fischereigesetz 2002 - ÄnderungGazette09.12.2011
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Fischereigesetz 2002 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 12 betreffende Zeile lautet:
"§ 12 Fisch- und Krebszuchtbetriebe"
1.2. Nach der den § 30 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 30a Fortbildung von Fischereischutzorganen"
2.1. Die Z 1 bis 6 erhalten die Bezeichnungen "3." bis "8." und die Z 7 bis 11 erhalten die Bezeichnungen "10." bis "14.".
2.2. Nach dem Einleitungssatz wird eingefügt:
2.3. Nach der Z 8 (neu) wird eingefügt:
"9. Nährtiere: zum überwiegenden Teil im Süßwasser lebende wirbellose Tiere, die keine Wassertiere im Sinn der Z 14 sind (zB Plankton, Makrozoobenthos);"
2.4. Die Z 13 (neu) lautet:
"13. Wasserrahmenrichtlinie: die im § 56 Abs 1 Z 3 genannte Richtlinie;"
2.5. Nach der Z 14 (neu) wird angefügt:
3.1. Abs 3 lautet:
"(3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages sowie jede Änderung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Pächter dem Landesfischereiverband den Bewirtschafter bekannt zu geben."
3.2. Im Abs 5 wird angefügt: "Ein Unterpachtvertrag ist stets auf die (restliche) Dauer des zugrunde liegenden Pachtvertrages abzuschließen."
5.1. Im Abs 2 entfällt der zweite Satz.
5.2. Im Abs 4 wird nach den Worten "des Fischereiberechtigten" die Wortfolge "oder im Fall einer Verpachtung des Pächters" eingefügt.
6.1. Die Überschrift lautet: "Fisch- und Krebszuchtbetriebe"
6.2. Die Abs 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung "(1)" entfallen.
"(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen:
(5) Für den Fischfang mittels Elektrobefischung im Rahmen von behördlich angeordneten Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie ist keine Fischerkarte erforderlich."
8.1. Abs 1 lautet:
"(1) Fischerkarten sind:
8.2. Im Abs 4 wird das Datum "ab 1. September" durch die Wortfolge "nach dem Landesfischertag und dem Beschluss der Fischereiumlage für das kommende Jahr" ersetzt.
9.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
9.2. Die Abs 2 und 2a werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
10.0. Im Abs 1 werden die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Der Landesfischereiverband" ersetzt.
10.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen oder von den allgemein geltenden Schonzeiten abweichende Schonzeiten festsetzen, wenn dies
10.2. Im Abs 3 wird im dritten Satz die Wortfolge "bei deren Ausübung" durch die Wortfolge "bei Ausübung der Bewilligung" ersetzt und angefügt: "Die Erbrütung des auf Grund einer solchen Bewilligung gewonnenen Laichs darf nur in bewilligten Fischteichen, Aquakulturen oder Fischzuchtanlagen erfolgen."
10.3. Im Abs 4 wird angefügt: "Auf Antrag kann Bewirtschaftern der Fang bestimmter Wassertierarten, welche die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, in Aufzuchtsgewässern vom Landesfischereiverband zum Besatz anderer Fischwässer im Rahmen deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (§ 9) bewilligt werden. Abs 3 vorletzter Satz gilt auch dafür."
10.4. Im Abs 5 wird das Wort "Fischteiche" durch die Worte "Angelteiche, Aquakulturen" ersetzt.
12.1. Im Abs 2:
12.1.1. Der Eingangssatz lautet: "Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden und setzt voraus, dass"
12.1.2. Die Z 4 und 5 entfallen.
12.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort "ist" durch die Wortfolge "sind die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen und" ersetzt.
12.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Die Bewilligung darf unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur erteilt werden, wenn
12.4. Im Abs 4 erster Satz wird das Wort "rechtzeitig" durch die Worte "eine Woche im Voraus" ersetzt.
12.5. Abs 5 lautet:
"(5) Im Fall des gänzlichen Ausfangs mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte so zu besetzen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 9 Abs 1) gewährleistet ist."
"(3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereilichen Nutzung das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) vom Landesfischereiverband mit Bescheid ruhend erklärt werden.
(4) Der Landesfischereiverband kann von Amts wegen das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) mit Bescheid ruhend erklären, wenn
(5) Ist der Pächter zugleich auch der Bewirtschafter, ist eine Ruhenderklärung von Amts wegen nur zulässig, wenn der Fischereiberechtigte trotz Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf eine ansonsten von Amts wegen erfolgende Ruhenderklärung die versäumten Handlungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nachholt.
(6) Für die Dauer des Ruhens des Fischereirechts ist jede fischereiliche Nutzung unzulässig.
(7) Die Erklärung gemäß Abs 3 oder 4 ist zu widerrufen:
14.1. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Für Angelteiche, Aquakulturanlagen sowie für Fischwässer, die im Rahmen eines Zuchtbetriebes betrieben werden und ausschließlich der Hälterung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen. In Angelteichen ist vom Bewirtschafter durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Ausübung der Fischerei weidgerecht und sachgemäß erfolgt."
14.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Fischereischutzorgane müssen im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte für Salzburg sein. Das Fischereischutzorgan, der Bewirtschafter, auf dessen Antrag das Fischereischutzorgan bestellt worden ist, oder im Fall des Abs 4 der Landesfischereiverband ist verpflichtet, die Entziehung oder das Ungültigwerden der Jahresfischerkarte des Fischereischutzorgans unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat."
"Fortbildung von Fischereischutzorganen
§ 30a
Die Fischereischutzorgane haben an Fortbildungskursen teilzunehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Nimmt ein Fischereischutzorgan innerhalb von zehn Jahren nicht mindestens an einem Fortbildungskurs teil, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben. Nähere Bestimmungen zur Häufigkeit und zum Inhalt der Fortbildungskurse sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen."
"(1a) Einem Mitglied des Bezirksfischertages kommt bei Wahlen und Abstimmungen auch dann nur eine Stimme zu, wenn sich die Mitgliedschaft zum Bezirksfischertag gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 mehrfach ergibt. Im Fall einer Mitgliedschaft gemäß Abs 1 Z 3 kommt jugendlichen Inhabern einer gültigen Jahresfischerkarte das Stimmrecht erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu."
"(2) Das passive Wahlrecht für die zu wählenden Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes kommt nur volljährigen natürlichen Personen zu, die
(3) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Z 1 und § 40 Abs 2 Z 1 gewählten Funktionsträgers durch Verzicht, durch Verlust des passiven Wahlrechts, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen.
(4) Die Kollegialorgane sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder gegeben. Der Beschwerdesenat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Bestellung seiner Organe und der inneren Einrichtungen zur Besorgung seiner Aufgaben (§ 35 Abs 2 Z 1) sowie der Geschäftsführung Statuten zu geben. Diese haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
20.1. Im Abs 2 entfallen in der lit a die Worte "Güteklasse sowie".
20.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Der Eigentümer des Fischereirechts oder sein Rechtsnachfolger hat jede Neubegründung eines Fischereirechts oder Änderungen im Fischereirecht, die im Fischerbuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen."
20.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Fischereibuches zu treffen."
21.1. Im Abs 3 Z 3 lautet die lit a:
"a) mit Geltung für eine Woche oder für zwei Wochen bis zur Höhe des Grundbetrages oder"
21.2. Im Abs 4:
21.2.1. Die lit a bis c werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
21.2.2. Im letzten Satz wird das Wort "fischereiwirtschaftlich" durch das Wort "fischereilich" ersetzt.
21.3. Im Abs 7 wird die Verweisung auf "die §§ 208 lit a und c und 209 Abs 1 bis 3 erster Satz" durch die Verweisung auf "die §§ 208 lit a, 209 Abs 1 bis 3 erster Satz und 209a Abs 1" ersetzt.
22.1. In der Z 2 wird nach dem Wort "errichtet" das Wort ", betreibt" eingefügt.
22.2. Die Z 3 lautet:
"3. es unterlässt, entgegen § 8 Abs 2 erster Satz einen Bewirtschafter zu bestellen oder entgegen § 8 Abs 3 erster Satz die Bestellung eines Bewirtschafters nicht unverzüglich anzeigt;"
22.3. In der Z 4 wird nach den Worten "nicht rechtzeitig" die Wortfolge ", nicht vollständig oder nicht richtig" eingefügt.
22.4. In der Z 5 wird nach den Worten "nicht rechtzeitig" die Wortfolge ", nicht vollständig oder nicht richtig" eingefügt.
22.5. In der Z 7 entfällt die Wortfolge "oder die Bezeichnung ‚Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse’ ohne Anerkennung gemäß § 12 Abs 2 führt".
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 54
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die diese Gesetze durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten Änderung, diese einschließend, erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) oder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung."
"(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) Die §§ 2, 4 Abs 3 und 5, 7 Abs 1, 8 Abs 2 und 4, 12, 15 Abs 4 und 5, 16 Abs 1 und 4, 17 Abs 1 und 2, 21 Abs 1 bis 5, 23 Abs 3, 24 Abs 2 bis 5, 27 Abs 3 bis 7, 29 Abs 2 und 5, 30a, 32, 33 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Abs 1, 40 Abs 1a, 41 Abs 2 bis 5, 42 Abs 2, 3 und 5, 43 Abs 3, 4 und 7, 51 Abs 1, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs 2a außer Kraft
(5) Die Pachtdauer, die in dem im Abs 5 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden Unterpachtverträgen vereinbart ist, bleibt unberührt."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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