Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2011 über die Neufestlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992
Auf Grund des § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Der Grenzwert für die Berechnung des Beitrages, der gemäß § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen einzubehalten ist, wird mit folgenden Beträgen neu festgelegt:
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012: 4.033,10 €
mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2012: 4.156,05 €.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.