Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2012 | Omnilex
LGBL_SA_20111230_112•Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2012
Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2012
LGBL_SA_20111230_112Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1
des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2012Gazette30.12.2011
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2011 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2012
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2012 je Verpflegstag 9,10 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebühren-klasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2012 je Verpflegstag 6,70 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.