LGBL_SA_20120123_4•Salzburger Bezügegesetz 1998 Änderung
LGBL_SA_20120123_4Salzburger Bezügegesetz 1998 ÄnderungGazette23.01.2012
Gesetz vom 9. November 2011, mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.
(2) Der Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten."
1.2. Abs 4 entfällt.
"(9) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Abweichend von § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2012 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 11 Abs 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Land."
Illmer
Burgstaller
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