Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in
Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern | Omnilex
LGBL_SA_20120209_11•Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in
Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in
Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
LGBL_SA_20120209_11Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in
Anstalten oder Heimen untergebrachten HilfeempfängernGazette09.02.2012
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2012 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2012 mit 470,50 € festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.