Kundmachung über den im Jahr 2012 von den Trägern von Senioren- und
Seniorenpflegeheimen zu leistenden Kostenbeitrag | Omnilex
LGBL_SA_20120302_22•Kundmachung über den im Jahr 2012 von den Trägern von Senioren- und
Seniorenpflegeheimen zu leistenden Kostenbeitrag
Kundmachung über den im Jahr 2012 von den Trägern von Senioren- und
Seniorenpflegeheimen zu leistenden Kostenbeitrag
LGBL_SA_20120302_22Kundmachung über den im Jahr 2012 von den Trägern von Senioren- und
Seniorenpflegeheimen zu leistenden KostenbeitragGazette02.03.2012
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 2012 über den im Jahr 2012 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag
Auf Grund des § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes, LGBl Nr 52/2000, in Verbindung mit § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der von den Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft beträgt im Jahr 2012 3,80 € je Heimplatz.