LGBL_SA_20120302_23•Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 – 2014
LGBL_SA_20120302_23Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 – 2014Gazette02.03.2012
Gesetz vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung von Ausgabenobergrenzen für das Land Salzburg sowie zur Festlegung von allgemeinen Regelungen und Haftungsobergrenzen für das Land und die Gemeinden des Landes Salzburg (Salzburger Finanzrahmengesetz 2012 – 2014)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gegenstand
§ 1
Dieses Gesetz legt die Ausgabenobergrenzen für die Landesvoranschläge (LVA) für die Jahre 2013 und 2014 fest, beinhaltet Regelungen zur mittelfristigen Finanzplanung des Landes, trifft allgemeine Regelungen für Haftungen des Landes und der Gemeinden des Landes Salzburg und führt verbindliche Haftungsobergrenzen für das Land und die Gemeinden des Landes Salzburg ein.
Ausgabenobergrenzen
§ 2
(1) Die Obergrenzen für die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes des Landes werden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 auf der Ebene der finanzwirtschaftlichen Gliederung1) mit nachstehenden Beträgen festgelegt:
Finanzwirtschaftliche LVA Obergrenzen Obergrenzen
Gliederung 2012 2013 2014
0 – Leistungen für
Personal 697.700.300 704.673.800 711.716.300
1 – Amtssachausgaben 23.523.300 22.798.500 22.798.500
2 – Ausgaben für
Anlagen, Pflicht 77.400 77.400 77.400
3 – Ausgaben für
Anlagen, Ermessen 26.872.000 26.871.000 26.871.000
4 – Förderungsausgaben,
Pflicht 273.408.900 273.550.800 273.584.500
5 – Förderungsausgaben,
Ermessen 118.743.400 115.129.200 116.527.500
6 – Gewährung von
Darlehen, Pflicht 142.639.400 142.639.400 142.639.400
7 – Gewährung von
Darlehen, Ermessen 952.700 952.700 952.700
8 – Sonstige Sachausgaben,
Pflicht 781.951.700 806.812.100 830.021.000
9 – Sonstige Sachausgaben,
Ermessen 192.199.900 201.777.200 211.785.700
Summe 2.258.069.000 2.295.282.100 2.336.974.000
(2) Die Obergrenzen für die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes des Landes werden für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 auf der Ebene der Haushaltsgruppen mit nachstehenden Beträgen festgelegt:
Gruppe LVA Obergrenzen Obergrenzen
2012 2013 2014
0 – Vertretungskörper und
allgemeine Verwaltung 249.978.100 254.817.000 260.610.800
1 – Öffentliche Ordnung
und Sicherheit 7.345.300 7.345.300 7.345.300
2 – Unterricht, Erziehung,
Sport und Wissenschaft 464.528.300 470.614.500 478.545.100
3 – Kunst, Kultur
und Kultus 47.613.300 47.656.300 47.699.700
4 – Soziale Wohlfahrt
und Wohnbauförderung 449.842.000 456.192.500 462.850.900
5 – Gesundheit 578.109.900 595.710.400 614.247.400
6 – Strassen- und
Wasserbau, Verkehr 98.677.700 100.819.200 102.463.000
7 – Wirtschaftsförderung 74.151.900 71.064.400 71.149.300
8 – Dienstleistungen 3.855.500 3.595.500 3.595.500
9 – Finanzwirtschaft 283.967.000 287.467.000 288.467.000
Summe 2.258.069.000 2.295.282.100 2.336.974.000
Verbindlichkeit der Ausgabenobergrenzen
§ 3
(1) Für die Erstellung der Landesvoranschläge für die Jahre 2013 und 2014 sind Umschichtungen innerhalb der Obergrenzen und der Summen der Obergrenzen gemäß § 2 Abs 1 und 2 zulässig, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind. Eine Fortschreibung von im Landesvoranschlag für das Jahr 2012 veranschlagten Ausgaben, die durch Rücklagen abgedeckt werden, und von im Jahr 2012 veranschlagten einmaligen Beträgen des Investitions- und Wachstumsprogramms auf die Jahre 2013 und 2014 ist nicht zulässig.
(2) Bei zweckbestimmten Einnahmen haben sich die Ausgaben an der Höhe dieser Einnahmen zu orientieren.
(3) Änderungen bei den angenommenen zweckbestimmten Einnahmen einschließlich der veranschlagten Rücklagenentnahmen führen zwangsläufig zu einer entsprechenden Verringerung oder Erhöhung der Ausgabenobergrenzen. Die Ausgabenobergrenzen können sich allerdings gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen nur dann erhöhen, wenn die Einnahmen und Rücklagenbeträge nicht bereits im Landesvoranschlag und in der mittelfristigen Finanzplanung zur Bedeckung von Ausgaben eingesetzt sind.
Mittelfristige Finanzplanung
§ 4
Die Landesregierung hat dem Salzburger Landtag jährlich vor Ablauf des Kalenderjahres einen Bericht betreffend die mittelfristige Finanzplanung des Landes Salzburg zuzuleiten (Stabilitätsbericht). Dieser Bericht umfasst sowohl das
laufende Kalenderjahr als auch die zumindest nächstfolgenden vier Kalenderjahre und enthält neben den Ausgaben und den Ausgabenobergrenzen gemäß § 2 auch die voraussichtlichen Einnahmen des Landes sowie den Investitionsplan für den außerordentlichen Haushalt.
Haftungsobergrenzen für das Land Salzburgund die Gemeinden des Landes Salzburg
§ 5
(1) Die nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen sollen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg und der Gemeinden des Landes Salzburg beitragen. Diese Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG).
(2) Den Rechnungsabschlüssen des Landes und den Jahresrechnungen der Gemeinden ist jeweils ein Nachweis über den Stand aller Haftungen am Beginn des Haushaltsjahres (Rechnungsjahres), die Veränderungen während des Jahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluss des Jahres anzuschließen.
(3) Neue Haftungen dürfen von der jeweiligen Gebietskörperschaft nur eingegangen werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die jeweilige Haftungsobergrenze gemäß Abs 7 und 8 nicht überschritten wird.
(4) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen durch zweckgewidmete Rücklagen, Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte oder durch Vorsorge von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Haushaltsjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu treffen. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die zu bildende Risikovorsorge für übernommene Haftungen im Verantwortungsbereich des Landes für Finanzverbindlichkeiten Dritter, die nicht dem Sektor Staat zugerechnet werden und zu denen es keinerlei gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Gebietskörperschaft gibt, ist dabei mit mindestens 10 % der Haftungssumme anzusetzen. Eine etwaige höhere Risikovorsorge kann sich aus dem Prüfergebnis im Einzelfall ergeben.
(5) Für die Bewertung der Haftungen in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 7 werden die Haftungen des Landes zur Beurteilung des Risikogehalts der Haftungen und des Ausfallsrisikos in Haftungsklassen (Risikoklassen) entsprechend der folgenden Tabelle untergliedert. Dabei werden den einzelnen Risikoklassen konkrete Anrechnungsprozentsätze zugewiesen. Die Anrechnung von einzelnen Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt im Ausmaß des der jeweiligen Risikoklasse zugewiesenen Anrechnungsprozentsatzes.
Haftungsklasse
Risikoklasse) Anrechnung Haftungen für
1 0 % Hypothekarisch besicherte
(Wohnbau)Darlehen
2 10 % Österreichische Gebietskörperschaften,
Gemeindeverbände, Landes- oder
Gemeindefonds
3 25 % Unternehmen mit einer direkten oder
indirekten Beteiligung des Landes von
über 50 % des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals, die im beherrschenden
Einfluss des Landes sind
4 50 % Unternehmen mit einer Beteiligung des
Landes unter 50 % des Stamm-, Grund-
oder Eigenkapitals
5 100 % Haftungen für Dritte
(6) Die Risikoklassen für Haftungen der Gemeinden können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Bis zur Erlassung einer solchen Verordnung werden die Haftungen der Gemeinden in Bezug auf die Einhaltung der Haftungsobergrenze gemäß Abs 8 pauschal mit 40 % der jeweils zum Jahresende ausstehenden Haftungen gewichtet.
(7) Die nach den Risikoklassen gemäß Abs 5 gewichteten Haftungen des Landes dürfen 50 % der Einnahmen des Landes an öffentlichen Abgaben des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
(8) Die gemäß Abs 6 gewichteten Haftungen der Gemeinden sollen insgesamt 50 % aller Einnahmen der Gemeinden aus öffentlichen Abgaben im betreffenden Rechnungsjahr nicht übersteigen (gesamtheitliche Haftungsobergrenze). Soweit im Einzelfall die bereits bestehenden und gemäß Abs 6 gewichteten Haftungen einer Gemeinde 100 % der Einnahmen der Gemeinde aus öffentlichen Abgaben überschreiten, sind Genehmigungen für neue Haftungen gemäß § 85 Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw § 78 Salzburger Stadtrecht 1966 unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn dadurch die gesamtheitliche Haftungsobergrenze für alle Gemeinden nicht überschritten wird.
(9) Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 6 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2011) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall. Bei Verletzung von Haftungsobergrenzen ist dabei ein mittelfristiger Plan zum Abbau der Haftungen auszuarbeiten.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft und tritt mit Ablauf des zum 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Illmer
Burgstaller
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