Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße für Handelsgroßbetriebe aus über-örtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt an der B 311 Pinzgauer Straße)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 656/15 KG 57309 Hundsdorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.200 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.