Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2012, mit der die Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs 2 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes – MSG, LGBl Nr 63/2010, wird verordnet:
Die Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe, LGBl Nr 12/2011, wird geändert wie folgt:
- Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich in einer Maßnahme der vollen Erziehung in der Jugendwohlfahrt oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befinden und in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten, als im gemeinsamen Haushalt lebende und unterstützte Personen zu zählen."
1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist."
- Im § 4 wird angefügt:
"(3) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller