LGBL_SA_20121128_84•Salzburger Parteienförderungsgesetz
LGBL_SA_20121128_84Salzburger ParteienförderungsgesetzGazette28.11.2012
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
"(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 92 Abs 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 38 Abs 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte."
"(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden."
"1a. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Spenden und Inserate
§ 6
(1) Spenden (§ 2 Z 5 PartG), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 € liegt, sind von der Landtagspartei unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen; dazu sind die Spenden an die Landes- und die Bezirksorganisationen zusammenzurechnen, ebenso für sich die Spenden an die jeweilige Ortsorganisation. Die Spendenliste ist dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat die Spendenlisten über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(2) Inserate (§ 2 Z 7 PartG) von Unternehmungen gemäß § 6 Abs 1 lit c und unabhängig von der Größe der Gemeinde nach Einwohnern gemäß § 6 Abs 1 lit i des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes sind unzulässig.
(3) Die den Rechenschaftsbericht (§ 5 PartG) prüfenden und unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer haben die Vollständigkeit der Spendenliste zu bestätigen.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegt die Prüfung der Spendenlisten weiters auf Vollständigkeit und der Einhaltung des Inserateverbots gemäß Abs 2. Dabei gilt § 9 Abs 2 lit a und b, 4 und 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes sinngemäß.
(5) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung nach Anhörung der Landtagspartei davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass
Wahlwerbungsübereinkommen und Begrenzung der Wahlwerbungsausgaben
§ 7
(1) Die Landtagsparteien haben, solange sie Parteienförderung nach diesem Abschnitt erhalten, bei allen Landtagswahlen zumindest mit den anderen solchen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, das die Sauberkeit der Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die Wahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält.
(2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem 1. Abschnitt setzt voraus, dass die Landtagspartei in den letzten sechs Monaten vor der nächsten Landtagswahl nicht mehr als ein Drittel der gesamten Parteienförderungsmittel nach dem 1. Abschnitt, die im Landesvoranschlag für das der Landtagswahl vorausgehende Jahr vorgesehen sind, für die Wahlwerbung ausgibt."
§ 11
(1) Die Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke, im Folgenden kurz als Landtagsfraktionen bezeichnet, haben über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach diesem Abschnitt geleisteten Unterstützungsgelder genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von jeder Landtagsfraktion durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.
(2) Darüber hinaus haben die Landtagsfraktionen, die nach diesem Abschnitt Unterstützungen erhalten, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat jede Landtagsfraktion jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Rechenschaftsbericht und Prüfungsergebnisse einschließlich der nach Abs 1 sind dem Landesrechnungshof bis 30. September des folgenden Jahres mitzuteilen und von diesem über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:
(4) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
(5) Spenden (§ 2 Z 5) einer Person, deren Gesamtbetrag im Berichtsjahr 500 € übersteigt, sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht im Berichtsjahr folgendermaßen auszuweisen:
(6) Spenden gemäß Abs 5 sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, die dem Landesrechnungshof spätestens bis 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln ist. Der Landesrechnungshof hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte oder verspätete Übermittlung der Spendenliste oder die Nichtübermittlung einer solchen mitzuteilen. Die Spendenlisten sind vom Landesrechnungshof über dessen Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(7) Dem Landesrechnungshof obliegt weiters die Prüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Dabei gilt § 9 Abs 2 lit a und b des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes sinngemäß.
(8) Die Verpflichtung der Landtagsfraktionen nach den Abs 1 bis 7 sind vom Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von der gemäß § 9 Abs 1 antragsberechtigten Person wahrzunehmen."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 15
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Parteiengesetz 2012 (PartG) gelten als Verweisung auf die Fassung laut BGBl I Nr 56."
"(4) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden."
Illmer
Burgstaller
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20121128_84",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20121128_84",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}