LGBL_SA_20121228_101•Gesetz, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
LGBL_SA_20121228_101Gesetz, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wirdGazette28.12.2012
Gesetz vom 12. Dezember 2012, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2006, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat externe Notfallpläne zu erlassen für:
(1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Betrieben nach Abs 1 Z 1 auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber gemäß § 84c Abs 4 GewO 1994 zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß § 84c Abs 5 GewO 1994 zu erstellenden Sicherheitsberichts sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebs die im Abs 4 festgelegten Ziele gefährden könnten. Eine solche Entscheidung ist der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bekannt zu geben. Betrifft eine solche Entscheidung einen nahe am Gebiet eines Nachbarlandes gelegenen Betrieb, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die zuständige Behörde des Nachbarlandes davon in Kenntnis zu setzen."
2.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Die gemäß" durch die Wortfolge "Die bei Betrieben und Anlagen nach Abs 1 Z 1 gemäß" ersetzt.
2.3. Im Abs 5 wird in der Z 4 nach dem Wort "innerhalb" die Wortfolge "und außerhalb" eingefügt.
2.4. Im Abs 6 wird angefügt: "Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Erstellung des endgültigen externen Notfallplans angemessen zu berücksichtigen."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 26a
Die in diesem Gesetz enthaltenden Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt erhalten haben:
"(6) Die §§ 9b Abs 1, 1a, 2, 5 und 6, 26, 26a und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2012 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 1a außer Kraft."
"(2) § 9b dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl Nr L 102 vom 11.4.2006, S 15 bis 33."
Illmer
Burgstaller
am Ende
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