LGBL_SA_20121228_102•Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon im Jahr 2013
LGBL_SA_20121228_102Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon im Jahr 2013Gazette28.12.2012
Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, sowie § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2013:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 794,91 €;
für Ehegatten, eingetragene Partner, in
Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige
Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen
Haushalt leben, je Person ........................... 596,18 €;
ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 166,93 €.
§ 2
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2013:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 71,54 €;
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 143,08 €.
§ 3
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des
Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2013:
bei volljährigen Personen ............................ 99,36 €;
bei minderjährigen Personen .......................... 63,59 €.
§ 4
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2013 158,98 €.
Für die Landesregierung:
Steidl
Landesrat
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