Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten Hilfeempfängern | Omnilex
LGBL_SA_20121228_103•Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten Hilfeempfängern
Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
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LGBL_SA_20121228_103Verordnung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen
untergebrachten HilfeempfängernGazette28.12.2012
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2012 zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2013 mit 483,00 € festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.