LGBL_SA_20121228_106•Gesetz, mit dem ein Salzburger Ortstaxengesetz 2012 erlassen und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
LGBL_SA_20121228_106Gesetz, mit dem ein Salzburger Ortstaxengesetz 2012 erlassen und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wirdGazette28.12.2012
Gesetz vom 31. Oktober 2012, mit dem ein Salzburger Ortstaxengesetz 2012 erlassen und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Salzburger Ortstaxengesetz 2012
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Abgabe
§ 2 Zusätzliche Gemeindeabgabe
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Abgabebefreiungen
§ 5 Höhe der Abgabe
§ 6 Abgabepflichtige
§ 7 Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 8 Abgabenbehörden, Strafbestimmung
§ 9 Zweckwidmung
§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 11 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 12 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gegenstand der Abgabe
§ 1
(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke (§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe.
(2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.
(3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband (§ 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt.
Zusätzliche Gemeindeabgabe
§ 2
Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) außerhalb von Kurbezirken eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (§ 1 Abs 3) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe.
Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Abgabebefreiungen
§ 4
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
Höhe der Abgabe
§ 5
(1) Durch Verordnung werden festgesetzt:
(2) Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
Tourismusverband
der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: 1,5 €;
Ortsklasse B oder A besteht: 2,0 €;
Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes der Ortsklasse B oder A nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, gilt für die allgemeine Ortstaxe in diesem Gebiet die Obergrenze gemäß Z 2 und außerhalb dieses Gebietes die Obergrenze gemäß Z 1. 20 % Prozent des in Betracht kommenden Höchstbetrages dürfen nicht unterschritten werden. Die Landesregierung hat diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex neu festzusetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(3) In der Verordnung können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgesetzt werden
(5) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Ortstaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
x = (B1 x D1) + (B2 x D2)
(D1 + D2)
x = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in Tagen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 4 letzter Satz.
(6) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 4) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
(7) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 bis 3 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(8) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(9) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 4 und 5 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.
Abgabepflichtige
§ 6
(1) Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (Unterkunftgeberin oder Unterkunftgeber), hat die allgemeine Ortstaxe von der oder dem Nächtigenden einzuheben und der Gemeinde abzuführen. Sie haftet für die Abgabenschuldigkeit.
(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
(3) Personen gemäß Abs 2 Z 2 und 3, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen.
Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 7
(1) Die gemäß § 6 Abs 1 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und -geber haben bei der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 8) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden 2. Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeberinnen und -geber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde erster Instanz zu übermitteln. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgeberinnen und -gebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,
(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Abs 2 kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.
(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist der Abgabenbehörde bis zu den in den Abs 1 und 4 genannten Zeitpunkten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt) zu entrichten.
(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.
Abgabenbehörden, Strafbestimmung
§ 8
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.
(2) Gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz ist die Landesregierung.
(3) Abs 2 gilt nicht in Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 2.
(4) Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen sind als Verwaltungsübertretungen strafbar. Abgabenhinterziehungen sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 € und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafen bis zu 500 € zu ahnden.
Zweckwidmung
§ 9
(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Ortstaxe ist ein Betrag von 4 Cent und ab dem 1. Jänner 2014 von 5 Cent je Nächtigung, für die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Gemeinde halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist.
(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Ortstaxe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
(3) Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:
(4) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.
(5) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 2 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 10
Die Gemeinden haben die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung einer von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß § 2 zukommen, und die Abgabe von Stellungnahmen nach § 5 Abs 1 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 11
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 12
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2012, außer Kraft. Es ist auf bis dahin erfolgte Nächtigungen in Unterkünften und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe für das Jahr 2012 weiterhin anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs 1 bis 5 gelten die allgemeine und die besondere Ortstaxe bis 31. Dezember 2015 als in jener Höhe festgesetzt, die am 31. Dezember 2012 auf Grund des gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes gegolten hat. Dies gilt auch, wenn Verordnungen zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind.
(4) Die erstmalige Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs 4 kann rückwirkend auf den 1. Jänner 2013 erfolgen.
Artikel II
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
4.1. Im Abs 1 lautet die Z 7:
"7. die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere auf Erhöhung des Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe oder Aufnahme von Darlehen."
4.2. Im Abs 3 lautet der vorletzte Satz: "Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses und Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der allgemeinen Ortstaxe können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden."
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2012 treten in Kraft:
Illmer
Burgstaller
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