LGBL_SA_20121228_99•Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 - Änderung
LGBL_SA_20121228_99Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 - ÄnderungGazette28.12.2012
Gesetz vom 12.Dezember 2012, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
"(5) Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."
2.1. Abs 2 lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
2.2. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
2.3. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
2.4. Abs 5 lautet:
"(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden."
3.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "zwei Werktage" durch den Ausdruck "16 Stunden" ersetzt.
3.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden."
3.3. Im Abs 3 werden die Worte "sechs Werktage" durch den Ausdruck "48 Stunden" ersetzt.
"Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 13b
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt."
"(2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
"(1) Erkrankt ein Beamter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
"Frühkarenzurlaub für Väter
§ 15i
(1) Einem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der verwiesenen Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Beamte hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln."
"(1) Der Beamte rückt nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für ihn in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt."
"Vorrückungsstichtag
§ 84
Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinn-gemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses unverändert."
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 92a
(1) Ist der Beamte durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:
(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienst-verhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.
(4) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 94 in jedem Fall zu ersetzen.
(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen."
14.1. Nach der Z 3 wird eingefügt:
"3a. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl 2000 Nr L 303, S 16;"
14.2. Nach der Z 7 wird angefügt:
"Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012und Übergangsbestimmungen dazu
§ 133
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:
(2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden, 32 Werktage als 216 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 13 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Beamten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 82 und 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz.
(4) Die Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung eines von der Dienstbehörde zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist von der Dienstbehörde aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
(5) Auf Personen, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 82 und 84 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.
(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 84 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/2011, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 25 betreffende Zeile lautet:
"§ 25 Änderung des Urlaubsausmaßes"
1.2. Die den § 26 betreffende Zeile entfällt.
1.3. Nach der den § 35a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 35b Frühkarenzurlaub für Väter"
2.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "Abs 2 bis 4" durch die Verweisung "Abs 2 und 3" ersetzt.
2.2. Im Abs 3 werden in der Z 1 die Worte "das Schauspielergesetz" durch die Worte "das Theaterarbeitsgesetz" ersetzt.
2.3. Im Abs 3 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen "2." bis "5.".
3.1. Im Abs 1 Z 1 wird in der lit b nach dem Wort "Integration" die Wortfolge "oder von Staatsverträgen" eingefügt.
3.2. Abs 5 entfällt; der Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
4.1. Abs 1 lautet:
"(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat sich sowohl im Dienst wie auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Ihm können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden (Nebentätigkeiten)."
4.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."
5.1. Abs 2 lautet:
"(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
5.2. Im Abs 3 entfällt der zweite Satz.
5.3. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
5.4. Abs 5 lautet:
"(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden."
6.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "zwei Werktage" durch den Ausdruck "16 Stunden" ersetzt.
6.2. Abs 2 lautet:
"(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden."
6.3. Im Abs 3 werden die Worte "sechs Werktage" durch den Ausdruck "48 Stunden" ersetzt.
"Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 25
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt."
"(2) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
"(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
"Frühkarenzurlaub für Väter
§ 35b
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der erwähnten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind.
(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Vertragsbedienstete hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln."
14.1. Im Abs 1 wird in der Tabelle vor der die Entlohnungsstufe 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"0 2.030,60 1.612,90 1.433,20 1.375,50 1.318,00 1.735,10"
14.2. Abs 3 entfällt; Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
15.1. Im Abs 1 wird in der Tabelle vor der die Entlohnungsstufe 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
"0 1.440,60 1.411,50 1.382,50 1.353,40 1.324,30"
15.2. Abs 3 entfällt; Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
"(5) Soweit im § 49 nicht anderes bestimmt wird, sind die Abs 1 bis 4 auch auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden."
"(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für ihn in Betracht kommende Entlohnungsstufe vor:
(2) In Teilzeitbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten sind bei Berechnung der Fristen zur Gänze zu berücksichtigen.
(3) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin). Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungsstichtag vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungsstichtag folgt."
"Vorrückungsstichtag
§ 54
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in dem sich aus Abs 2 ergebenden Ausmaß dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
(2) Die sich gemäß Abs 1 ergebenden Zeiten sind wie folgt voranzusetzen:
"(2b) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden."
23.1. Die Z 26 entfällt.
23.2. Nach der Z 28 wird eingefügt:
24.1. Nach der Z 4 wird eingefügt:
"4a. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl 2000 Nr L 303, S 16;"
24.2. Nach der Z 8 wird angefügt:
"Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 99/2012und Übergangsbestimmungen dazu
§ 83
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:
(2) Auf Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 23 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 23 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Vertragsbediensteten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Für Vertragsbedienstete, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 53 und 54 nur auf Antrag.
(4) Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt bzw nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Auf Vertragsbedienstete, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 53 und 54 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.
(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88 L-BG) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 53 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind."
Illmer
Burgstaller
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