LGBL_SA_20131115_72•Verordnung Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk Hallein – Tennengau – Hallein - Salzburg-Umgebung – Flachgau - St Johann im Pongau – Pongau - Tamsweg – Lungau - Zell am See; Änderung
LGBL_SA_20131115_72Verordnung Bau-Delegierungsverordnung 1998 - Bezirk Hallein – Tennengau – Hallein - Salzburg-Umgebung – Flachgau - St Johann im Pongau – Pongau - Tamsweg – Lungau - Zell am See; ÄnderungGazette15.11.2013
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Oktober 2013, mit der die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein – Tennengau, die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau – Pongau, die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St Johann im Pongau, die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg – Lungau, die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg, die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau und die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See geändert werden
Artikel I
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein – Tennengau, LGBl Nr 85, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 3
(1) Die nach den §§ 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(2) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel II
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, LGBl Nr 97/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 41/2008, wird geändert wie folgt:
"§ 4
(1) Die nach den §§ 1 bis 3a übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(2) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel III
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, LGBl Nr 84, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 105/2009, wird geändert wie folgt:
"§ 4
(1) Die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(3) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel IV
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 38/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Pkt I lit b lautet der Nebensatz "in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist".
1.2. Im Pkt II lit a entfällt die Wortfolge ", jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes)".
"§ 4
(1) Die gemäß §§ 1 bis 3 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(3) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel V
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau – Pongau, LGBl Nr 86, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2012, wird geändert wie folgt:
"§ 3
(1) Die nach den §§ 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(5) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel VI
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Pkt I lit b lautet der Nebensatz "in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist".
1.2. Im Pkt II lit a entfällt die Wortfolge ", jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art 15 Abs 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes)".
"§ 6
(1) Die gemäß den §§ 1 bis 5 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(4) Die §§ 1 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel VII
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg – Lungau, LGBl Nr 87, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 3
(1) Die nach den §§ 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(2) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel VIII
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg, LGBl Nr 100/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Pkt I lit b lautet der Nebensatz "in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist".
1.2. Im Pkt II lit a entfällt die Wortfolge ", jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes)".
"§ 5
(1) Die gemäß den §§ 1 bis 3 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(2) Die §§ 1 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel IX
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau, LGBl Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 5
(1) Die nach den §§ 1 bis 4 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(4) Die §§ 1 Abs 3 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel X
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 21/2010, wird geändert wie folgt:
"§ 3
(1) Die gemäß den §§ 1 bis 2c übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20131115_72",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20131115_72",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}