Gesetz vom 2. Oktober 2013, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2012, wird geändert wie folgt:
- Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €."
1.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht."
- Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Überschrift lautet der Klammerausdruck "(ab LGBl Nr 84/2012)".
2.2. Die Abs 1 bis 3 entfallen; die bisherigen Abs 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(1)" und "(2)".
2.3. Im Abs 2 (neu) wird die Verweisung "im Abs 4" durch die Verweisung "im Abs 1" ersetzt.
2.4. Nach Abs 2 (neu) wird angefügt:
"(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu."
Pallauf
Haslauer