Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 2013 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee – Projekt an der Rupertusstraße)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 3360/4 KG 56320 Waldprechting für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.