Kundmachung über den im Jahr 2014 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen
für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag | Omnilex
LGBL_SA_20140207_7•Kundmachung über den im Jahr 2014 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen
für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag
Kundmachung über den im Jahr 2014 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen
für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag
LGBL_SA_20140207_7Kundmachung über den im Jahr 2014 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen
für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden KostenbeitragGazette07.02.2014
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2014 über den im Jahr 2014 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag
Auf Grund des § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes, LGBl Nr 52/2000, in Verbindung mit § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der von den Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen im Jahr 2014 zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft beträgt 4,00 € je Heimplatz.