Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Februar 2014, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Westautobahn angeordnet wird (Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung)
Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel der Verordnung
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Sanierungsgebiet
§ 2
Als Sanierungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 IG-L werden folgende Teilstrecken der A 1 Westautobahn festgelegt:
§ 3
(1) Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt.
(2) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
Kundmachung
§ 4
Die Maßnahme gemäß § 3 Abs 1 ist durch die Anbringung der folgenden Verkehrszeichen auf beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn kundzumachen:
In- und Außerkrafttreten
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 20. Februar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 19. Mai 2014 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Rössler
Landeshauptmann-Stellvertreterin