Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2014 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2014
Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2014 mit monatlich 446,50 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2014 497,50 €.
§ 2
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2014 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2013 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013, LGBl Nr 50/2013, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer