LGBL_SA_20140516_35•Gesetz, mit dem das mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird
LGBL_SA_20140516_35Gesetz, mit dem das mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wirdGazette16.05.2014
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:
"4. Abschnitt
Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12 Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe
der Gemeinde
§ 12a Ziel der Grundausbildung
§ 12b Ersatz der Grundausbildung
§ 12c Ausbildungslehrgänge
§ 12d Zulassung zur Grundausbildung
§ 12e Prüfungskommission
§ 12f Prüfungsverfahren
§ 12g Fortbildung und Führungskräfteschulung"
1.2. Die den § 93 betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die den § 118 betreffende Zeile lautet:
"§ 118 Sonderurlaub für Arbeitssuche"
1.3a. Die den § 127 betreffende Zeile lautet:
"§ 127 Verweisungen auf Bundesrecht"
1.4. Nach der den § 129 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 130 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010"
3.1. Im Abs 1 Z 1 lautet die lit b:
"b) bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;"
3.2. Die Abs 5 und 6 lauten:
"(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.
(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen."
Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung;
Aufgabe der Gemeinde
§ 12
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeilen vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich
(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.
(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Ziel der Grundausbildung
§ 12a
(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema I eine Voraussetzung für die Beförderung (§ 82a Abs 1) und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 und 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.
Ersatz der Grundausbildung
§ 12b
Die Grundausbildung wird ersetzt:
Ausbildungslehrgänge
§ 12c
(1) Folgende Ausbildungslehrgänge sind abzuhalten:
(2) Folgende Module sind für beide Ausbildungslehrgänge gemeinsam abzuhalten:
(3) Folgende Module sind für die Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst und den Verwaltungsfachdienst jeweils getrennt abzuhalten:
(4) Folgende Module sind für den Ausbildungslehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst abzuhalten:
(5) Die Module gemäß Abs 2 und 3 sind von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aller Ausbildungslehrgänge zu absolvieren, die Module gemäß Abs 4 nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Ausbildungslehrgänge für den leitenden Verwaltungsdienst. Von den Modulen gemäß Abs 3 Z 3 bis 6 haben Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zwei Module und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen fh, b und c ein Modul zu absolvieren. Die Auswahl dieser Module obliegt der oder dem Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf die Verwendung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Ausbildungslehrganges.
(6) Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrganges für den Verwaltungsfachbedienst müssen bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Lehrgang für den leitenden Verwaltungsdienst die Module gemäß Abs 2 und 3 Z 1 und 2 nicht wiederholen. Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs für den leitenden Verwaltungsdienst müssen bei einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe a lediglich ein
(7) Die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module ist wie folgt zu beurteilen:
(8) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers feststellen, dass ein Modul erfolgreich absolviert worden ist, obwohl sie bzw er mehr als die im Abs 7 lit b als Mindestmaß vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
Zulassung zur Grundausbildung
§ 12d
(1) Die Vertragsbediensteten sind auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Vertragsbediensteten sind von der geplanten Durchführung von Ausbildungslehrgängen in geeigneter Weise zu informieren.
Prüfungskommission
§ 12e
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Prüfungskommission für den Gemeindedienst einzurichten. Die Prüfungs-kommission besteht aus der oder dem Vorsetzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Vor der Bestellung der Mitglieder sind Vorschläge der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Landesverbandes Salzburg des Fachverbandes der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs einzuholen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder der Entlohnungsgruppe a angehören.
(2) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission ruht:
(3) Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet:
(4) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf seiner Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Prüfungssenate zu bilden, die aus jeweils einer Vorsitzenden-Stellvertreterin oder einem Vorsitzenden-Stellvertreter als Senatsvorsitzende bzw Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und die erforderlichen Einzelprüferinnen und Einzelprüfer zu bestimmen. Als Prüferinnen und Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden der betreffenden Module herangezogen werden.
(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion, die nach bestem Wissen und Gewissen und strikt unparteilich zu erfolgen hat, an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.
(8) Den Prüferinnen und Prüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidatin oder Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes für Landesbeamte der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten. Mit Prüferinnen oder Prüfern, die nicht im Landes- oder Gemeindedienst stehen, kann die Landesregierung davon abweichende Vereinbarungen treffen.
Prüfungsverfahren
§ 12f
(1) Die Prüfungstermine werden festgelegt:
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.
(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.
(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die
Fortbildung und Führungskräfteschulung
§ 12g
Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten."
"(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, welche nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Als solche Verwendung gilt insbesondere die Verwendung in einer leitenden Funktion in der Hoheitsverwaltung, im Wachdienst oder als Standesbeamtin bzw Standesbeamter."
8.1. Im Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) grundsätzlich selbst bestimmen können. Anordnungen zur Dienstleistung innerhalb des Gleitzeitrahmens sind nur in dringenden Fällen zulässig und dürfen kein Ausmaß erreichen, dass dem Wesen der gleitenden Dienstzeit widerspricht."
8.2. Im Abs 5 wird im zweiten Satz nach dem Ausdruck "um 15 Stunden" die Wortfolge "oder bei Teilbeschäftigung um das aliquote, auf volle Stunden aufgerundete Ausmaß" eingefügt.
9.1. Nach Abs 4 wird eingefügt:
"(4a) Der im Abs 4 festgelegte Zeitraum von einem Kalendervierteljahr kann auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten mit Zustimmung der gesetzlichen Dienstnehmervertretung auf einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens neun Monaten abgeändert werden."
9.2. Im Abs 6 wird in der Z 2 angefügt: "Dies gilt auch für Zeitguthaben, die auf Anordnung der oder des Vorgesetzten gemäß § 29 Abs 4 dritter Satz erworben worden sind."
"(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden."
"(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 67 bis 76 dieses Gesetzes sowie im § 22 Abs 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 genannten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen."
"Überstellung
§ 80
(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Werden Vertragsbedienstete überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund ihres Dienstalters als Vertragsbedienstete der neuen EntIohnungsgruppe gemäß § 64 Abs 5 erster Satz und § 66 Abs 2 erster Satz dieses Gesetzes und § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ergibt.
(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema I das Entgelt in der neuen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe oder, wenn eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.
(4) Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemas Il und ki sind die Vertragsbediensteten in jene Entlohnungsstufe einzureihen, deren Bezeichnung der bisherigen Entlohnungsstufe entspricht.
(5) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 2 und 3 ergebende Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen."
16.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Beförderungen können auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden."
16.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Ab dem 1. September 2014 können Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d nur mehr bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:
"Belohnung
§ 98
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden."
21.1. im Abs 1 zweiter Satz das Wort "Monatsbezugs" durch "Monatsentgelts";
21.2. im Abs 3 letzter Satz die Worte "der Monatsbezug" durch die Worte "das Monatsentgelt";
21.3. im Abs 5 erster Satz das Wort "Monatsbezug" durch "Monatsentgelt".
22.1. Im Abs 5 lautet der erste Satz: "Bei der Beurteilung, ob die im Abs 1 festgelegten Zeiträume der Dienstverhinderung überschritten worden sind, werden alle Dienstverhinderungen durch Krankheit, bei denen zwischen Dienstantritt und neuerlicher Dienstverhinderung jeweils ein Zeitraum von weniger als 183 Kalendertagen liegt, als fortgesetzte Dienstverhinderung betrachtet und zusammengezählt."
22.2. Abs 9 lautet:
"(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 365 Tage gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die in einem Zeitraum von 912 Kalendertagen liegenden Dienstverhinderungen zusammengezählt werden. Bei Vertragsbediensteten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits zehn Jahre gedauert hat, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 548 Kalendertage. Die Gemeinde hat die oder den Vertragsbediensteten nach einer 270 Tage dauernden Dienstverhinderung gemäß Abs 1 nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, endet das Dienstverhältnis erst dann, wenn die Dienstverhinderungen nach der Zustellung der Verständigung noch mindestens weitere 95 Kalendertage angedauert haben und zudem die im ersten bis dritten Satz dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse."
"(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:
24.1. Abs 1 lautet:
"(1) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im § 117 geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch Kündigung aufgelöst werden, von Seiten der Gemeinde jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat."
24.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung von weiblichen Vertragsbediensteten wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen, spätestens aber mit Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Anfallsalters für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden."
"Sonderurlaub für Arbeitssuche
§ 118
(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihren begründeten Antrag Sonderurlaub zu gewähren.
(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt das Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens ein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(3) Ein Anspruch nach den Abs 1 und 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat."
26.1. Abs 1 lautet:
"(1) Ein Dienstverhältnis wird vorzeitig aufgelöst:
26.2. Im Abs 4 lautet die Z 2:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 127
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als auf die zitierte Stammfassung bzw die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:
30.1. Der Paragraph erhält die Überschrift "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010"
30.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:
(5) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:
(7) Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grund-ausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung. zurückzuführen ist."
31.1. Im § 2 Abs 4 lautet die Z 3:
"3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002."
31.2. Im § 6:
31.2.1. In der die Entlohnungsgruppe p2 betreffenden Zeile der Tabelle lautet die Z 1 lit a in der der zweiten Spalte:
"a) erfolgreiche Ablegung der (Werks)Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie eine Verwendung im erlernten Lehrberuf zumindest im Ausmaß von 25 % der Dienstzeit oder"
31.2.2. In der die Entlohnungsgruppe p2 betreffenden Zeile der Tabelle wird in der zweiten Spalte in der Z 2 angefügt: "Gleiches gilt nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Verwendung, wenn die oder der Bedienstete im erlernten Beruf zumindest regelmäßig verwendet wird."
Pallauf
Haslauer
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