LGBL_SA_20140711_50•(Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)
LGBL_SA_20140711_50(Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)Gazette11.07.2014
Gesetz vom 2. Juli 2014 zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014) und mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Stadtrecht 1966, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)
Ausübung bestimmter Tätigkeiten einschließlich leitenderStellungen in bestimmten Unternehmendurch Mitglieder des Landtages
§ 1
(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.
(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.
(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Ausübung von Berufen mit Erwerbsabsicht oderleitenden Stellungen in bestimmten Unternehmendurch Mitglieder der Landesregierung
§ 2
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.
Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht
durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes
§ 3
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.
(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.
(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsichtdurch den Amtsführenden Präsidenten oder dieAmtsführende Präsidentin des Landesschulrates
§ 4
Der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates hat die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
Verweisungen auf das Unvereinbarkeits- undTransparenz-Gesetz
§ 5
Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl Nr 330/1983, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2013, wird geändert wir folgt:
1.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch die Verweisung "nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G)" ersetzt.
1.2. Im Abs 3 wird der Gesetzestitel "Unvereinbarkeitsgesetz 1983" durch den Gesetzestitel "Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz" ersetzt.
"(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 Abs 2 Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des § 5 Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt."
"(19) Die Art 32 Abs 2 und 3, 33 Abs 2 und 34 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel III
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2013, wird geändert wie folgt:
"(5) Die §§ 3 Abs 3, 20 Abs 2 und 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel IV
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2014, wird geändert wie folgt:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 15
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:
Artikel V
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2014, wird geändert wie folgt:
"(5) § 27a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VI
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2014, wird geändert wie folgt:
"(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VII
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:
"(5) § 108 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel VIII
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2014, wird geändert wie folgt:
"(8) Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft."
Artikel IX
Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2014, wird geändert wie folgt:
"(4) § 5 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft."
Mosler-Törnström
Haslauer
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