Kundmachung über die teilweise Aufhebung der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab
01. Jänner 2010" der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen durch den
Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_SA_20140716_54•Kundmachung über die teilweise Aufhebung der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab
01. Jänner 2010" der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen durch den
Verfassungsgerichtshof
Kundmachung über die teilweise Aufhebung der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab
01. Jänner 2010" der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen durch den
Verfassungsgerichtshof
LGBL_SA_20140716_54Kundmachung über die teilweise Aufhebung der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab
01. Jänner 2010" der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen durch den
VerfassungsgerichtshofGazette16.07.2014
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 2014 über die teilweise Aufhebung der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01. Jänner 2010" der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen durch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund des Art 139 Abs 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhalt mit § 59 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, V 39/2014-8, zugestellt am 10. Juli 2014, Punkt "25.) 2/851/850 Kanalanschlussgebühren:" der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01. Jänner 2010", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010, als gesetzwidrig aufgehoben.