Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Auszeichnungsart
§ 1
Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft wird das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen.
Verleihungsvoraussetzungen
§ 2
(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich
(2) Von der Verleihung der Auszeichnung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.
(3) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen werden.
Vorschlagsrecht
§ 3
(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:
(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.
Aussehen und Art des Tragens
§ 4
(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen ist eine Brustdekoration am Dreieckband mit folgendem Ansehen:
(2) Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.
Verlust der Auszeichnung
§ 5
Eine Verurteilung im Sinn des § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer verliehenen Auszeichnung.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer