LGBL_SA_20141017_73•Gesetz, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird
LGBL_SA_20141017_73Gesetz, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wirdGazette17.10.2014
Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 6 betreffende Zeile lautet:
"§ 6 Verweisungen auf Bundesrecht"
1.2. Im 3. Hauptstück lauten die den 2. Teil betreffenden Zeilen:
"§ 33a Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus
hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
§ 33b Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 33c Berichtswesen"
1.3. Die den § 35 betreffende Zeile lautet:
"§ 35 Grundversorgung"
2.1. Nach der Z 2 wird eingefügt:
"2a. Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;"
2.2. In der Z 16 wird im Klammerausdruck nach dem Wort "Sonne" die Wortfolge "aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie," eingefügt.
2.3. Nach der Z 47 wird eingefügt:
"47a. Nachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger belegt, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt worden ist. Darunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK und Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;"
2.4. Z 63 lautet:
§ 6
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
"(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 5 Z 27 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen."
7.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge "dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend" durch die Wortfolge "dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister" ersetzt.
7.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten."
9.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "für die Versorgung in letzter Instanz" durch die Wortfolge "für die Grundversorgung" ersetzt.
9.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist."
10.1. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge "und innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art 15 Abs 7 B-VG gestellt hat".
10.2. Im Abs 5 lautet Z 5:
12.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen anzuwenden" durch die Wortfolge "und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden" ersetzt.
12.2. Im Abs 2 wird nach der Jahreszahl "1999" die Wortfolge "und dem Jagdgesetz 1993" eingefügt.
12.3. Abs 3 lautet:
"(3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung."
"(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen."
"(5) Die §§ 5, 6, 33a Abs 3, 33b, 33c, 35 Abs 1, 4 und 5, 40c Abs 2 und 5, 45 Abs 2, 45a, 49 Abs 3 und 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Pallauf
Haslauer
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