LGBL_SA_20141223_94•Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015
LGBL_SA_20141223_94Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015Gazette23.12.2014
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2014 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2015:
für Alleinstehende oder Alleinziehende .............. 827,82 €;
für Ehegatten, eingetragene Partner, in
Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige
Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen
Haushalt leben, je Person ........................... 620,87 €;
ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 173,84 €.
§ 2
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2015:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 74,50 €;
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 149,01 €.
§ 3
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt im Jahr 2015:
bei volljährigen Personen ........................... 103,48 €;
bei minderjährigen Personen .......................... 66,23 €.
§ 4
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Sinn des § 17 Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu gewähren ist, beträgt im Jahr 2015 165,56 €.
Für die Landesregierung
Schellhorn
Landesrat
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