LGBLA_SA_20150126_7•Allgemeines Landeshaushaltsgesetz – ALHG
LGBLA_SA_20150126_7Allgemeines Landeshaushaltsgesetz – ALHGGazette26.01.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz findet auf das Land Salzburg sowie alle Einrichtungen des Landes Anwendung, die unter dessen unmittelbarer Rechtsträgerschaft stehen und somit keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, also insbesondere auch auf solche Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, bloße Verwaltungsfonds des Landes udgl.
(1) Der Landeshaushalt ist ein Einnahmen-Ausgaben-Haushalt.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes (VRV) geregelt.
(3) Bei der Unterscheidung zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Voranschlag (§ 3 Abs 1) ist in Bezug auf das Wesen des lediglich vereinzelten Vorkommens außerordentlicher Ausgaben oder deren erhebliche Überschreitung des normalen Rahmens verstärkt darauf zu achten, dass der Art und Höhe nach immer wieder vorkommende Ausgaben möglichst nicht im außerordentlichen Voranschlag aufscheinen.
(4) Unbeschadet des Abs 3 soll die Haushaltsführung so erfolgen, dass eine getrennte Betrachtung und Auswertung investiver und konsumtiver Ausgaben und Einnahmen, gleichgültig ob diese im ordentlichen oder im außerordentlichen Voranschlag dargestellt sind, jederzeit möglich ist.
(5) Der Landeshaushalt ist zu führen:
(6) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einnahmen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Ausgabenbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.
(1) Der Landesvoranschlag besteht aus einem ordentlichen und einem außerordentlichen Voranschlag. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss des Landes. Die erforderlichen Beilagen ergeben sich unbeschadet zusätzlicher Erfordernisse gemäß diesem Gesetz aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes.
(2) Die Feststellung des Landesvoranschlages durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz (Art 44 Abs 1 L-VG) bezieht sich auf jeden im Landesvoranschlag unter einem eigenen Haushaltsansatz ausgewiesenen Betrag. Die veranschlagten Ausgabenbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansätzen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht § 14 Abs 2 eine andere Verwendung zulässt.
(3) Dem Landesvoranschlag ist ein Voranschlagsquerschnitt und dem Rechnungsabschluss des Landes ein Rechnungsquerschnitt beizugeben, jeweils mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5a der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung in
(4) Das Ausmaß, ab dem im Rahmen des Rechnungsabschlusses Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge eines Ansatzes und dem veranschlagten Betrag zu erläutern sind (Differenzbegründungen), wird mit 20 % des veranschlagten Betrages, mindestens aber 10.000 € festgelegt. Abweichungen von mehr als 500.000 € sind jedenfalls zu begründen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich auch einen Subventionsbericht zu erstatten, der die Ermessensförderungen des Landes nach den einzelnen Ressorts der Landesregierung gegliedert beinhaltet.
(6) Über den in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung bereits vorgesehenen Beteiligungsnachweis hinaus hat die Landesregierung dem Landtag gesondert nach Maßgabe des Vorliegens der jeweiligen Jahresabschlüsse einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstatten, der die direkten sowie die indirekten Beteiligungsverhältnisse mit einem durchgerechneten Beteiligungsanteil des Landes von mindestens 25 % ausweist und die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für alle direkten Beteiligungen des Landes darstellt.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich grundsätzlich vor Ablauf des Kalenderjahres eine Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich Haftungsobergrenzen in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl Nr 30/2013, zur rechtlich verbindlichen Beschlussfassung vorzulegen. Die Grobplanung umfasst zumindest die vier auf das kommende Haushaltsjahr (Voranschlagsjahr) folgenden Haushaltsjahre. Im Fall eines Doppelbudgets hat die Grobplanung zumindest die drei Haushaltsjahre zu umfassen, die auf die beiden Voranschlagsjahre folgen.
(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre hat die Landesregierung die Daten der vom Landtag beschlossenen Grobplanung im Sinn der Wahrung der Fiskalregeln des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung der Wahrung der Fiskalregeln des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kann die Landesregierung bei der Erstellung der Landesvoranschläge für diese Haushaltsjahre Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.
(4) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.
(1) Auf die Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Nettoneuverschuldung darf nicht höher sein als die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen.
(1) Einnahmen und Ausgaben, die im Voraus bekannt sind, sind mit ihren genauen Beträgen, kaufmännisch gerundet auf volle hundert Euro, in den Landesvoranschlag einzustellen.
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrer voraussichtlichen Höhe unter Anwendung entsprechender kaufmännischer Vorsicht mit vollen Hundert-Euro-Beträgen in den Landesvoranschlag einzustellen.
(3) Dem Landesvoranschlag ist nur das sachlich begründete unabweisliche Jahreserfordernis für das Voranschlagsjahr zugrunde zu legen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Mittel in den dem Voranschlagsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahren für den gleichen Verwendungszweck vorgesehen waren und ob die für den gleichen Verwendungszweck im Vorjahr bewilligten Mittel nicht oder nicht zur Gänze aufgebraucht worden sind.
(4) Bei der Veranschlagung von Ausgaben, die durch zweckbestimmte Einnahmen zu bedecken sind, haben sich die Ausgaben an der Höhe der zweckbestimmten Einnahmen zu orientieren.
(5) Die Ausgaben und Einnahmen sind unter genauer Beachtung der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Voranschlagsstelle) zu veranschlagen.
(6) Im Besonderen ist eine Fortschreibung von Ausgaben, die in vorausgegangenen Haushaltsjahren veranschlagt gewesen sind und unter Gebrauchnahme von (rechnerischen) Rücklagen abgedeckt wurden, nicht zulässig.
(7) Solche Haushaltsansätze, bei welchen sich herausgestellt hat, dass sie schon über mehrere Jahre hinweg nicht ausgenützt worden sind und bei denen somit von einer Überbudgetierung ausgegangen werden kann, sind kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls mit entsprechend geringeren Mitteln zu dotieren.
(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlages fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Einnahmen- und Ausgabenbeträge durch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, das Landesverwaltungsgericht, die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie andere von der Landesregierung bestimmte Dienststellen und Einrichtungen.
(2) Die im Abs 1 angeführten Stellen haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Einnahmen- und Ausgabenbeträge gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.
Der Landesvoranschlag ist im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at/pol/landeshaushalt.htm zu veröffentlichen. Im Landesgesetzblatt genügt die Verlautbarung der Summen der Haushaltsansätze in den einzelnen Gruppen und Abschnitten.
(1) Neben den Grundsätzen gemäß § 2 Abs 5 soll beim Vollzug des Landeshaushaltes auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht genommen werden. Die Wirtschaftsbetriebe des Landes sind zudem nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Ausgabe ist im Sinn des § 2 Abs 5 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen.
(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Ausgaben vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zwecks risikobehafteter Veranlagung, ist unzulässig.
(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.
(5) Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Wenn diese dazu nicht ausreichen, sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen.
(1) Anweisungen (§ 13) obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen anweisenden Stelle. Ausgenommen sind delegierte Haushaltsansätze. Hier obliegt die Anweisung jener Stelle, an welche der Haushaltsansatz im jeweiligen Rechnungsjahr zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen wurde. Diese bewirtschaftende Stelle bildet eine eigene anweisende Stelle. Die im Zusammenhang mit Anweisungen zu beachtenden Vorgaben sind von der jeweils anweisenden Stelle einzuhalten.
(2) In jeder Abteilung des Amtes der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.
(3) Jeder Abteilungsleiter und jede Abteilungsleiterin im Amt der Landesregierung und jeder Bezirkshauptmann und jede Bezirkshauptfrau ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze, die in seinen bzw ihren Dienststellenbereich oder in den Bereich der seiner bzw ihrer Dienststelle angegliederten oder nachgeordneten Einrichtungen fallen, einschließlich des Controlling im Sinn des § 25 Abs 1 verantwortlich. Diese Verpflichtung schließt ein, grundsätzlich auch für eine ausreichende Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben vorzusorgen.
(4) Der Vollzug der Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 13 Abs 5) obliegt der Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder den nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen. Zur Optimierung der Abläufe kann der Landesamtsdirektor den Vollzug der Gebarung an dezentrale Organisationseinheiten delegieren. Die Landesbuchhaltung hat in diesen Fällen die Richtigkeit der laufenden Gebarung durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen.
(5) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Zahlungserleichterungen wie Stundungen oder Ratenbewilligungen dürfen außerdem nur nach Maßgabe der im § 2 Abs 5 Z 1 festgelegten Grundsätze gewährt werden.
(2) Die Einnahmen sind bei jenem Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu verrechnen, dem sie nach ihrer Natur oder dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel zugehören. Für Einnahmen, für die im Landesvoranschlag kein Haushaltsansatz vorgesehen ist, ist ein Ansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einnahmen zu verbuchen sind.
(3) Einnahmen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14 weder zur Erweiterung der den einzelnen anweisenden Stellen gezogenen Ausgabengrenzen noch zur Veranlagung odgl verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Ausgaben aus erst eingehenden Einnahmen ist unzulässig.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.
(1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 bis 17 nur in der Höhe und für die Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat.
(2) Die Ausgaben sind zu Lasten jenes Haushaltsansatzes des Landesvoranschlages anzuweisen und zu verrechnen, dem sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtstitel oder in Ermangelung eines solchen nach ihrer Natur zugehören.
(3) Ausgaben für ein und denselben Zweck dürfen nur unter einem Haushaltsansatz verrechnet werden, soweit das Landeshaushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr nicht Anderes vorsieht.
(4) Für die Anweisung und Verrechnung einer im Landesvoranschlag im Einzelnen nicht veranschlagten Ausgabe zu Lasten eines bestimmten Haushaltsansatzes ist maßgebend, dass die Zweckbestimmung der Ausgabe mit dem im Landesvoranschlag festgelegten Verwendungszweck der dafür veranschlagten Mittel übereinstimmt.
(5) Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag veranschlagte Höhe erreichen werden. Soweit der voraussichtliche Abgang nicht durch andere Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, hat insbesondere eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittene Ausgaben. Die Kürzung der betreffenden Ausgaben darf 25 % nicht überschreiten. Zuweisungen an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass keine besonderen Nachteile für die Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Über Maßnahmen nach diesem Absatz ist dem Landtag zu berichten.
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, beim selben fünfstelligen Teilabschnitt im Bedarfsfall einen neuen sechsstelligen Haushaltsansatz zu eröffnen, um eine finanzwirtschaftlich korrekte Gliederung sicherzustellen.
(1) Anweisungen sind:
(2) Jede Verrechnung einer Einnahme hat auf der Grundlage eines Empfangs- oder Verrechnungsauftrages, jede Verrechnung einer Ausgabe hat auf der Grundlage eines Zahlungs- oder Verrechnungsauftrages zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen genügt das Vorliegen eines solchen Auftrages spätestens zum Zeitpunkt der kassenmäßigen Abwicklung des Vorganges.
(3) Jede Anweisung hat, wenn es sich um eine voranschlagsmäßig zu verrechnende Gebarung handelt, den Haushaltsansatz des Landesvoranschlages zu bezeichnen, unter dem der zur Einnahme oder Ausgabe angewiesene Betrag zu verrechnen ist.
(4) Die anweisenden Stellen haben für sämtliche Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge alle Originalrechnungen oder sonstigen Unterlagen und Belege, die für die Anweisungen relevant sind, versehen mit dem Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit und mit zwei Unterschriften von geschulten und geeigneten Bediensteten (Vier-Augen-Prinzip), unmittelbar nach der Anweisung an die Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder an die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) zu übersenden. Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass
durch (mindestens) zwei unterschiedliche Personen zu erfolgen haben.
(5) Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge dürfen nur durch die Landesbuchhaltung, bei den Bezirkshauptmannschaften durch die jeweilige Bezirksbuchhaltung oder durch die nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen (§ 10 Abs 4) in Vollzug gesetzt werden. Die Bezirksbuchhaltungen unterliegen der fachlichen Aufsicht durch die Landesbuchhaltung.
(1) Die Übertragung von veranschlagten Mitteln zwischen den einzelnen Haushaltsansätzen des Landesvoranschlages (Virement) ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 15 bis 17 zulässig.
(2) Ausgaben, die über die im Landesvoranschlag veranschlagten Mittel hinausgehen, können bedeckt werden:
(3) Bedeckungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 stellen keine Mittelüberschreitungen im Sinn des Abs 2 Z 6 in Verbindung mit § 17 dar, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(1) Im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr können Deckungsklassen zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ausgabenansätze festgelegt werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Festlegung von Deckungsklassen ist zu beachten:
(3) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen. Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, liegt eine Mittelverschiebung im Sinn des § 16 oder eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.
(4) Alle Posten innerhalb eines Ausgabenansatzes sind jedenfalls gegenseitig deckungsfähig.
(1) Die Landesregierung kann innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Mittel bis zu 15 % jener Abschnittssumme, aus der die Bedeckung erfolgt, oder bis zu dem gegebenenfalls im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für die Abschnittssumme festgelegten Betrag, aus der die Bedeckung erfolgt, auf andere Haushaltsansätze verschieben, soweit
Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über die bei einem Haushaltsansatz veranschlagten Mittel hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können.
(2) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht erfüllt, insbesondere bei Überschreitung der danach geltenden betraglichen Grenze, liegt eine Mittelüberschreitung im Sinn des § 17 vor, die nur bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zulässig ist.
(1) Die Landesregierung kann die im Landesvoranschlag bei einzelnen Haushaltsansätzen veranschlagten Mittel für unabweisbare Ausgaben überschreiten, wenn dafür eine zulässige Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen gegeben ist. Die vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 4 dafür gemäß Art 47 L-VG erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres einzuholen. Die Landesregierung hat dem Landtag über Mittelüberschreitungen, die keiner nachträglichen Genehmigung durch den Landtag bedürfen, nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.
(2) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind (finanzwirtschaftliche Gliederung 0, 1, 2 oder 3), dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher veranschlagter Mittel ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe zweckgebundener Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Dabei gelten Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen als zweckgebundene Mehreinnahmen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Darüber hinaus ist die Überschreitung der veranschlagten Ausgaben im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe von nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen, die beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) anfallen, zulässig.
(4) (Verfassungsbestimmung) Für die nach den Abs 2 und 3 vollzogenen Überschreitungen des Voranschlages ist eine nachträgliche Genehmigung des Landtages gemäß Art 47 L-VG nicht erforderlich, es sei denn, dass im Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gemäß Abs 2 die Obergrenze, die gegebenenfalls dafür im Haushaltsgesetz für das Voranschlagsjahr für den Haushaltsansatz festgelegt ist, überschritten wird.
(5) Eine zulässige Bedeckung einer Mittelüberschreitung (Abs 1) liegt in Ermangelung anderer Bedeckungsmöglichkeiten auch dann vor, wenn im Voranschlag veranschlagte Verstärkungsmittel (Mittel zur Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben) herangezogen werden.
(6) Soweit trotz der Verpflichtung gemäß § 10 Abs 3 zweiter Satz keine ausreichende Bedeckung für überplanmäßige Ausgaben möglich ist, die Voraussetzung der Unabweisbarkeit für überplanmäßige Ausgaben fehlt oder außerplanmäßige Ausgaben anfallen würden, ist eine eigene vorausgehende Bewilligung des Landtages in Form eines gesetzlichen Nachtragshaushaltes erforderlich. Überplanmäßige Ausgaben sind solche, die zwar grundsätzlich bei einem Haushaltsansatz veranschlagt sind, aber in höherem Maße anfallen als vorgesorgt. Außerplanmäßige Ausgaben sind solche, für die es keinen geeigneten Haushaltsansatz gibt. Bei Eröffnung eines sechsstelligen Haushaltsansatzes auf Grund des § 12 Abs 6 liegen bei den daraus zu bedeckenden Ausgaben keine außerplanmäßigen, sondern überplanmäßige Ausgaben vor.
(1) Zur Bedeckung der im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Ausgaben sind insbesondere heranzuziehen:
(2) (Verfassungsbestimmung) Die unter Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden.
(3) Im Fall einer gemäß § 12 Abs 5 vorzunehmenden Kürzung von im ordentlichen Voranschlag veranschlagten Zuweisungsmitteln ist die Landesregierung zur Bedeckung des ungedeckten Abganges im außerordentlichen Haushaltes ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Aufnahmen von Finanzschulden vorzusorgen. Die zusätzliche Aufnahme von Finanzschulden ist jedoch nur zulässig, soweit diese benötigt werden, um bereits in Realisierung befindliche Vorhaben zu finanzieren, nicht jedoch für neue Vorhaben. Zwingende haushaltsrechtliche Vorgaben, insbesondere des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, sind zu beachten.
(4) Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus welchen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten vorliegen.
(1) Das Finanzmanagement der Landesregierung hat dem Grundsatz der Risikoaversität zu entsprechen. Bei der Mittelbereitstellung ist im Interesse der Minimierung von Zinsbelastungen insbesondere auf das Erfordernis der Abdeckung periodischer Ausgabenspitzen Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat schrittweise eine Finanzierungsstrategie zu erstellen, die dem Rechnung trägt und die kurzfristige Liquidität möglichst gering hält.
(2) Die Landesregierung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 ermächtigt:
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Z 1, 2 und 3 im Verfassungsrang.
(3) Unter Finanzschulden sind alle Darlehen und sonstigen Kredite sowie Anleihen zu verstehen, die rechtliche Zahlungsverpflichtungen nach außen auslösen. Darunter fallen auch solche, die mit besonderer Ermächtigung für sonstige Rechtsträger aufgenommen und an sie weitergegeben werden. Kassenkredite zählen nicht dazu. Die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen hat unter Einhaltung der im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Anleihen des Bundes festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
(4) Bei Umschuldungen und abgeleiteten Finanzgeschäften sind die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sinngemäß anzuwenden. Davon unberührt gelten das Salzburger Finanzgebarungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(5) Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, sind diese zur Abdeckung unabwendbarer Mehrausgaben oder Mindereinnahmen oder zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag nach Maßgabe des § 25 Abs 2 zu berichten.
(7) Die Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 3 und 4 sowie Abs 4 bis 6 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
(1) Die Voraussetzungen für Verrechnungen im Rahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung ergeben sich aus der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung des Bundes und sind genau zu beachten.
(2) Eine Anweisung von Beträgen zu Lasten oder zu Gunsten der Kassenmittel ohne gleichzeitige Belastung eines im Voranschlag vorgesehenen Haushaltsansatzes ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verrechnung im Rahmen der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung nicht gegeben sind.
(3) Verwahrgelder sind als Bestandteil der voranschlagsunwirksamen Gebarung in laufender Vormerkung zu halten. Gehen Verwahrgelder in das Eigentum des Landes über, so sind sie unter dem entsprechenden Haushaltsansatz des Voranschlages als Einnahme zu verrechnen.
(1) Die Inanspruchnahme der im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Mittel ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und 3 nur im Voranschlagsjahr zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Mittel mit Wirkung zum Ende des Voranschlagsjahres einer zweckbestimmten Rücklage gemäß § 22 Abs 8 letzter Satz zuführen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit von der Ermächtigung nach § 19 Abs 2 Z 1 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleibt diese Ermächtigung bis zum Ende des auf das Voranschlagsjahr zweitfolgenden Jahres gewahrt. Auf die Wahrung zwingender haushaltsrechtlicher Vorgaben, insbesondere jene des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, ist bei der Ausübung der Ermächtigung Bedacht zu nehmen.
(1) Rücklagen sind:
(2) (Verfassungsbestimmung) Zweckgebundene Einnahmen, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Nicht zweckgebundene Mehreinnahmen beim selben Teilabschnitt (vier- oder fünfstellige Voranschlagsstelle) wie der Ausgabenansatz, die im Voranschlagsjahr nicht verbraucht werden, können zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage für einen vom Teilabschnitt gedeckten Ausgabenzweck zugeführt werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Veranschlagte Mittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen nicht erfolgt ist, können zur Gänze oder teilweise einer für diesen Zweck bestimmten Rücklage zugeführt werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Darüber hinaus können veranschlagte Mittel, die keine eindeutige Zweckwidmung aufweisen oder nicht einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme im Voranschlagsjahr aus wichtigen Gründen oder infolge sparsamer Mittelbewirtschaftung nicht erfolgt ist, zur Gänze oder teilweise einer zweckbestimmten Rücklage zugeführt werden. Dies gilt nicht für Verstärkungsmittel.
(6) Die nach den Abs 3 bis 5 gebildeten Rücklagen sind aufzulösen, wenn sie nicht innerhalb der zwei auf das Voranschlagsjahr folgenden Jahre ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden und die Landesregierung keine andere Verwendung bestimmt. Dies gilt nicht, wenn die zweckbestimmte Verwendung auf Grund zwingender gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben auch über die zwei folgenden Haushaltsjahre hinaus sichergestellt sein muss.
(7) Rücklagen sind ohne kassenmäßige Dotierung nur rechnerisch auszuweisen und Rücklagemittel erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Das gilt nur, wenn nicht zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen Anderes verlangen.
(8) Rücklagen dürfen vorbehaltlich des letzten Satzes höchstens im Ausmaß einer positiven Differenz zwischen dem erwirtschafteten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Haushalts (Rechnungsabschluss) und dem geplanten kameralen Soll-Ergebnis des ordentlichen Voranschlages gebildet werden, also höchstens in der Höhe eines durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bedingt besseren Haushaltsergebnisses des ordentlichen Haushaltes. Bei der Differenzermittlung hat der Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen (Unterabschnitt 982) außer Betracht zu bleiben. Diese Einschränkung der Rücklagenbildungsmöglichkeiten gilt allerdings nur für Haushaltsrücklagen und Investitionsrücklagen gemäß § 18 Abs 2, Rücklagen aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen bei demselben Teilabschnitt (Abs 3) sowie Rücklagen gemäß Abs 4 oder 5. Bei der Differenzermittlung sind jedoch folgende Rücklagenbildungen, die der Einschränkung dieses Absatzes nicht unterliegen, mit zu berücksichtigen:
(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes ist für das Voranschlagsjahr in einem Dienstpostenplan, der einen Teil des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes bildet, festzusetzen. Für die Verlautbarung des Dienstpostenplans genügt die Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 8 erster Satz. Der Dienstpostenplan legt die höchst zulässige Personalkapazität des Landes in qualitativer und quantitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Der Dienstpostenplan ist nach Haushaltsansätzen zu gliedern. Für den allgemeinen Landesdienst und die in den Kliniken der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgmbH tätigen Bediensteten ist eine Gliederung nach Beamten, diese weiter untergliedert nach Verwendungsgruppen, Vertragsbediensteten, diese weiter untergliedert nach Entlohnungsgruppen und eine Gliederung nach Kollektivvertragsarbeitern bzw -angestellten vorzunehmen, bei Landeslehrern ist innerhalb der allgemeinbildenden Pflichtschulen eine Untergliederung nach Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, polytechnischen Lehrgängen und zweckgebundenen Zuschlägen vorzunehmen.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht vorgesorgt ist, ist unzulässig.
(3) Personalaufwand darf aus Sach- und Zweckaufwandsmitteln nicht geleistet werden. Vergütungen aus Werkverträgen, freien Dienstverträgen und an nicht-ständiges Personal gelten dabei nicht als Personalaufwand. Als nicht-ständiges Personal gilt nur solches Personal, das durchgehend nicht länger als sechs Monate beschäftigt wird.
(4) Reisegebühren der Landesbediensteten sind jener Dienststelle zuzurechnen, in deren Interesse die Dienstreise oder Amtshandlung vorgenommen wird. Das Interesse der Dienststelle an der Dienstreise oder Amtshandlung bestimmt sich nach deren Wirkungskreis.
(5) Nebengebühren, Belohnungen, Aushilfen und andere fallweise Zuwendungen sind grundsätzlich jener Dienststelle zuzurechnen, bei welcher die Bezüge des oder der Landesbediensteten verrechnet werden. Werden jedoch derartige Zuwendungen für außerordentliche Dienste gewährt, die der oder die Landesbedienstete für eine andere Dienststelle leistet, so ist die Zuwendung dieser anderen Dienststelle zuzurechnen, wenn für den Zweck, dem diese außerordentlichen Dienste dienen, im Voranschlag besonders vorgesorgt ist.
(6) Übersiedlungskosten, die vom Land zu tragen sind, sind der Dienststelle zuzurechnen, zu der der oder die Landesbedienstete versetzt wird.
(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen, gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen und ob sie Auswirkungen bei den Personalausgaben oder den Sach- bzw Zweckausgaben haben werden, dürfen erst dann begonnen und ausgeführt werden, wenn die damit verbundenen Ausgaben in den Haushaltsansätzen des Voranschlagsjahres Deckung finden und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt. Wenn die finanziellen Auswirkungen über das Voranschlagsjahr hinaus reichen, müssen diese auch in der mehrjährigen Finanzplanung (§ 4 Abs 1) Deckung finden.
(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht möglichst genau abzuschätzen. Verbindlichkeiten und Ansprüche für Folgejahre sind – soweit möglich – unter den nicht fälligen Verwaltungsschulden und -forderungen zu erfassen. In die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind nicht nur die investiven Kosten, sondern insbesondere auch die laufenden Folgekosten (zB erhöhte Betriebskosten) sowie die indirekten finanziellen Belastungen (zB aus dem Vorhaben sich ergebende infrastrukturelle Mehrerfordernisse) und Risiken einzubeziehen. Der dabei anzuwendende Zeithorizont hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken.
(1) Die anweisenden Stellen sind verpflichtet, die Entwicklung bei den Ausgaben- und Einnahmen, welche die von ihnen zu bewirtschaftenden Haushaltsansätze betreffen, laufend zu beobachten und über erkannte namhafte Abweichungen der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zumindest zum 31. Mai und 30. September jeden Jahres zu berichten.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens Ende Juni und Ende Oktober eines jeden Jahres einen Finanzbericht zu erstatten. In den Finanzberichten ist jedenfalls
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt,
Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten.
(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich anzuschließen:
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 L-VG ermächtigt, Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 0,1 Mio € Gesamtwert pro Jahr sowie 0,05 Mio € im Einzelfall zu leisten.
(2) Von der Ermächtigung gemäß Abs 1 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die geltenden Bestimmungen eine Genehmigung zulassen, die Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 jeweils gesetzlich festgelegte Haftungsobergrenze nicht überschritten wird.
(3) Darüber hinaus hat die Landesregierung die gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Risikovorsorgen zu bilden.
(1) Die Landesumlage beträgt 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Landesumlage ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft mit der Maßgabe aufzuteilen, dass die Finanzkraft im Sinn des § 11 FAG 2008 zu ermitteln und eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft gleich Null zu bewerten ist.
(3) Die Landesumlage ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse, die den Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gewährt werden, sowie allfällige Nachzahlungen oder Rückzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
(1) Die Verweisungen auf die folgenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend erwähnten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die Bezeichnung einzelner Bestimmungen als Verfassungsbestimmung im Verfassungsrang.
(2) Zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt treten das Landesrechnungsgesetz vom Jahre 1930, LGBl Nr 74/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1951, und die Landeshaushaltsverordnung, LGBl Nr 9/1928, sowie die §§ 3 und 4 des Salzburger Finanzrahmengesetzes 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 außer Kraft.
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