Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Februar 2015 über die Neufestlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992
Auf Grund des § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Der Grenzwert für die Berechnung des Beitrages, der gemäß § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 von Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den den Empfängern solcher Bezüge gebührenden Sonderzahlungen einzubehalten ist, wird mit 4.406,64 € neu festgelegt.