LGBLA_SA_20150220_19•Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; Änderung
LGBLA_SA_20150220_19Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; ÄnderungGazette20.02.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 wird angefügt:
Im § 3 wird angefügt:
„(5) Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge oder Studien udgl) gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn darin auch die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.“
Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Einschlägigkeit von folgenden Kursen, Ausbildungen, Studien und Prüfungen in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Ausbildungszweige (Lehrberufe) feststellen:
„(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.“
Im § 11 wird angefügt:
Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterprüfung zuzulassen:
6.2. Abs 2 entfällt. Die Abs 1a, 1b und 1c erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ bzw „(4)“.
6.3. Im Abs 4 (neu) entfällt der zweite Satz.
6.4. Nach Abs 4 (neu) wird angefügt:
„(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.“
Im § 14 wird angefügt:
Im § 16 Abs 1 lautet die Z 2:
Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Fachlich geeignet sind Personen, die
9.2. Im Abs 11 werden im ersten Satz die Worte „oder als Lehrberechtigter“ durch die Wortfolge „, als Lehrberechtigter oder als Ausbilder“ ersetzt.
„(7a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.“
„(3) In den Ausbildungsordnungen können für die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in einem bestimmten Ausbildungszweig auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich jeweils auf einen Teilbereich der in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden Ausbildungszweig zu beziehen. In der Ausbildung zum Facharbeiter sind die Ausbildungsschwerpunkte durch den Lehrbetrieb entsprechend dessen Anerkennung als Lehrbetrieb zu vermitteln. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer der Ausbildung in den unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiter- oder Meisterprüfung ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“
„(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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