LGBLA_SA_20150513_44•Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbeamten-Pensionsgesetz, Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung
LGBLA_SA_20150513_44Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbeamten-Pensionsgesetz, Salzburger Bezügegesetz 1998; ÄnderungGazette13.05.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2014, wird geändert wie folgt:
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 12k bleibt unberührt.“
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Entschädigung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.
(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsentschädigung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Einem Kalendertag entspricht dabei bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von acht Arbeitsstunden und bei Teilbeschäftigung eine entsprechend der Arbeitszeit gekürzte Stundenanzahl.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug des Beamten (§ 71 Abs 2) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.“
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
Im § 15h Abs 2 wird im letzten Satz der Ausdruck „findet § 15b Abs 2 Anwendung“ durch den Ausdruck „finden § 15b Abs 2 und § 15d Abs 7 Anwendung“ ersetzt.
Im § 18 Abs 1 und im § 20 Abs 1 wird jeweils das Datum „31. Juli“ durch das Datum „31. Oktober“ ersetzt.
Im § 19 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz (Unternorm) zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.“
§ 21 Abs 7 lautet:
„(7) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs 1 erster Satz oder eines Antrages des Beamten gemäß § 20, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte davon schriftlich zu verständigen. Die Dienstbehörde hat dem Landesbeamten vorrausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Der Beamte kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen.“
„2) Diese Gehaltsstufen stehen nur Fachgruppenleitern offen.“
8a. § 79 lautet:
(1) Beamten gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Kinderzulage im Ausmaß von monatlich 0,919 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Als Kinder gelten:
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, so gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.“
9a. Im § 89 Abs 4 wird die Verweisung „§ 79 Abs 8“ durch die Verweisung „§ 79 Abs 5“ ersetzt.
10.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck „am 15. jeden Monats“ durch den Ausdruck „am 1. jeden Monats“ ersetzt.
10.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
Im § 130 wird nach der Z 12 eingefügt:
Im § 134 wird angefügt:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:
(9) Beamte,
(10) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 anzurechnen.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz 49/2014, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 9 betreffende Zeile entfällt.
1.2. Nach der den § 22 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Die den § 38 betreffende Zeile lautet:
Im § 3 lautet die Z 1:
§ 9 entfällt.
In den §§ 21b Abs 1 und 21d Abs 1 wird jeweils im ersten Satz das Datum „31. Juli“ durch das Datum „31. Oktober“ ersetzt.
Im § 21e werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme von Berichten nach § 21b Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen.“
5.2. Die Abs 7 und 8 lauten:
„(7) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht wenden. Auf das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes finden die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgebererklärung an die Stelle des Bescheides tritt.
(8) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 erster Fall oder eines Antrags des Vertragsbediensteten gemäß § 21d, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Abs 7 gilt für diese schriftliche Verständigung sinngemäß.“
Im § 22 wird die Verweisung auf die „§§12 bis 12j“ durch die Verweisung auf die „§§ 12 bis 12k“ ersetzt.
Nach § 22 wird eingefügt:
(1) Vertragsbedienstete können schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit), wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Bei Vertragsbediensteten, die in den Krankenanstalten der SALK verwendet werden und eine im Dienstgeberinteresse gelegene Ausbildung zu einem Mangelberuf anstreben, kann eine Bildungsteilzeit bereits nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten vereinbart werden.
(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist die zuständige Dienstnehmervertretung den Verhandlungen beizuziehen.
(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(5) § 35a Abs 2 gilt sinngemäß.“
„(2) Ein Vertragsbediensteter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
Im § 41b Abs 2 wird im letzten Satz der Ausdruck „findet § 36 Abs 2 Anwendung“ durch den Ausdruck „finden § 36 Abs 2 und § 38 Abs 6 Anwendung“ ersetzt.
Im § 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck „am 15. jeden Monats“ durch den Ausdruck „am 1. jeden Monats“ ersetzt.
11.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
Im § 64 Abs 1 lautet die Z 6:
§ 70 Abs 11a entfällt.
Im § 76 wird nach der Z 7 eingefügt:
Im § 84 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 4 lautet die Z 2:
15.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:
(8) Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 anzurechnen.“
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 34/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: „Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
Im § 38 Abs 2 wird der Ausdruck „am 15. jeden Monats“ durch den Ausdruck „am 1. jeden Monats“ ersetzt.
Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Der zweite, das Gesetz LGBl Nr 118/2011 betreffende Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung „(4a)“.
3.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
„(9) Die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(10) Für pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 anzurechnen.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 1 lauten der erste und zweite Satz: „Die monatlichen Bezüge sind am 1. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
Im § 20 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 6, 14 Abs 1 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(3) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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