Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juni 2015 über den im Jahr 2016 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag
Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2016 je Akutbett 72,00 €.