Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 2015, mit der die Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes – S.FG, LGBl Nr 59/2013, wird mit Zustimmung des Salzburger Landtages vom 8. Juli 2015 verordnet:
Die Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung, LGBl Nr 98/2013, wird geändert wie folgt:
§ 1 lautet:
„Zulässige Finanzgeschäfte
§ 1
Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:
§ 3 lautet:
„Inkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“