Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 27 betreffende Zeile:
Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Überschrift lautet: „Auflage der Wählerverzeichnisse, Einspruchsverfahren, Beschwerde“
2.2. § 27 Abs 3a lautet:
„(3a) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlbehörde gemäß § 25 Z 4 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Hauptwahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.“
Im § 48 wird angefügt:
„(8) § 27 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 tritt mit 1. August 2015 in Kraft.“