LGBLA_SA_20150731_66•Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20150731_66Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; ÄnderungGazette31.07.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 82 Abs 1 entfällt der zweite Satz.
§ 84 lautet:
Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.“
Im § 88 Abs 1 wird angefügt: „Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 84) zu berechnen.“
Im § 135 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Der erste Satz lautet: „Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag.“
4.2. Der dritte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „§ 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der verbesserte Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. In Bezug auf Anträge, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 eingelangt sind, beginnt die Frist für die Erlassung des Bescheides mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 folgenden Tag.“
Die §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 54 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 85 betreffende Zeile entfällt.
2.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
2.2. Im Abs 4 werden im zweiten Satz nach dem Wort „Landesregierung“ die Worte „durch Verordnung“ eingefügt und wird angefügt: „Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 54 Abs 1) zu berechnen.“
3.1. Die Überschrift lautet: „Beförderungsstichtag und Vorrückungsstichtag“
3.2. Im Abs 1 wird das Wort „Vorrückungsstichtag“ durch das Wort „Beförderungsstichtag“ ersetzt und angefügt: “Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag (Abs 3) geltenden Bestimmungen auch für den Beförderungsstichtag.“
3.3. Abs 3 lautet:
„(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten
4.1. Abs 2 lautet:
„(2) Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Beförderungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 54 nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist.“
4.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die im § 54 Abs 1 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und/oder eine Ermittlung des Beförderungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 59 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.“
4.3. Im Abs 5 wird das Wort „Einstufungsstichtag“ durch das Wort „Beförderungsstichtag“ ersetzt.
4.4. Im Abs 6 wird das Wort „Einstufungsstichtages“ durch das Wort „Beförderungsstichtages“ ersetzt.
(1) Die §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 und 3 und 85 Abs 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 53 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Ergibt sich auf Grund der Voranstellung von Zeiten gemäß § 54 Abs 3 bis zum Zeitpunkt der ersten Beförderung eine vorübergehende besoldungsrechtliche Besserstellung, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr fortbesteht, entsteht für den Antragsteller ein Anspruch auf Nachzahlung unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs 6 festgelegten Verjährungsverzicht. Der Vorrückungsstichtag ist in diesem Fall neu festzusetzen.“
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