LGBLA_SA_20150731_69•Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015
LGBLA_SA_20150731_69Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015Gazette31.07.2015
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Landesregierung.
(2) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium des Landesschulrates zuständig.
(3) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 2 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Landesregierung. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung.
Im politischen Bezirk Salzburg-Stadt obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen (§ 1 Abs 2 Z 3 lit a) und an konfessionellen Privatschulen, ausgenommen konfessionelle Berufsschulen:
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen:
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist das Amt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11).
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.
(1) Der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:
(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Das Organ des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 3) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.
(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Landesregierung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:
(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.
(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 4 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.
(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der die oder der Senatsvorsitzende beigetreten ist. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
§ 3 Abs 1 Z 7 und 8 sowie die §§ 6 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995, LGBl Nr 138, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 111/2000, 123/2006, 93/2007, 88/2009, 66/2011, 90/2013, 106/2013 und 51/2014, außer Kraft.
(2) Vorbehaltlich des Abs 5 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 fortzuführen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 11 LDHG 1995 eingerichtete Kommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gemäß § 6 dieses Gesetzes weiter im Amt.
(4) Betrauungen gemäß § 13 Abs 1 LDHG 1995 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 dieses Gesetzes. Die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Ersthelfer sowie die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen (§ 3 Abs 1 Z 7 und 8) sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 – LDHG 1995 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der gemäß den §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 eingerichteten Kommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bei den gemäß §§ 2, 3 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995 bei den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommissionen anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2016 wahrnehmen kann.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin bzw eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. Jänner 2016 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
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