Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. September 2015, mit der die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2007 über Bauten ohne Bauplatzerklärung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2007 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 8/2011, wird geändert wie folgt:
Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird angefügt:
1.2. Abs 3 lautet:
„(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.“
Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 1 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/2015 treten mit 17. September 2015 in Kraft.“