LGBLA_SA_20151009_84•Regionalprogramm Lungau – Verbindlicherklärung
LGBLA_SA_20151009_84Regionalprogramm Lungau – VerbindlicherklärungGazette09.10.2015
Auf Grund des § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das vom Regionalverband Lungau gemäß § 11 ROG 2009 erstellte und am 20.07.2015 beschlossene Regionalprogramm Lungau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Lungau gilt für die Gemeinden Tamsweg, Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St Andrä im Lungau, St Margarethen im Lungau, St Michael im Lungau, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach und Zederhaus.
(3) Das Regionalprogramm Lungau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumordnung), bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
A. Grundsätze und räumliche Leitprinzipien für den Lungau
Der Lungau im österreichischen und europäischen Kontext
Leitprinzipien für das Regionalprogramm
Räumliche Funktionszonierung (”Strukturmodell”)
Entwicklungsaufgaben in der Region – Biosphäre
Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden
B. Nutzungen im Freiraum, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz
Kulturlandschaftlich hochwertige Produktivzone
1.1.
Begriff und Zielsetzung
1.2.
Räumliche Festlegung
1.3.
Aufgaben und Maßnahmen
1.4.
Empfehlungen
Vorsorgeraum für die Landwirtschaft
2.1.
Begriff und Zielsetzung
2.2.
Räumliche Festlegung
2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
2.4.
Empfehlungen
Vorrangfläche für die Ökologie
3.1.
Begriff und Zielsetzung
3.2.
Räumliche Festlegung
3.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.4.
Empfehlungen
Vorsorgeraum für regionale Grünverbindungen und den regionalen Biotopverbund
C. Regionalwirtschaft und Arbeitsmarkt
Wirtschaftspolitische Zielsetzungen
Land- und Forstwirtschaft
2.1.
Zielsetzung
2.2.
Räumliche Festlegung
2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
2.4.
Empfehlungen
Tourismus – Freizeitwirtschaft
3.1.
Allgemeine Zielsetzung
3.1.1
Aufgaben und Maßnahmen
3.1.2
Empfehlungen
3.2.
Vorrangflächen für Freizeit und Erholung
3.2.1.
Begriff und Funktion
3.2.2.
Räumliche Festlegungen
3.2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.3.
Touristische Schwerpunkte
3.3.1.
Begriff und Funktion
3.3.2.
Räumliche Festlegungen
3.3.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.3.4.
Empfehlungen
3.4.
Vorsorgeräume für künftige Freizeit- und Tourismusinfrastruktur
3.4.1.
Begriff und Funktion
3.4.2.
Räumliche und funktionale Festlegungen
3.4.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.4.4.
Empfehlungen
3.5.
Touristische Sonderstandorte
3.5.1.
Begriff und Funktion
3.5.2.
Räumliche Festlegungen
3.5.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.6.
Aktionsräume für den naturbetonten Tourismus
3.6.1.
Begriff und Funktion
3.6.2.
Räumliche Festlegungen
3.6.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.6.4.
Empfehlungen
Gewerbe, Industrie und produktionsnahe Dienstleistungen
4.1.
Zielsetzungen
4.2.
Räumliche Festlegungen
4.2.1.
Regionale Funktionen der Gemeinden
4.2.2.
Standorte in den Gemeinden
4.3.
Aufgaben und Maßnahmen
4.4.
Empfehlungen
Zentralörtliche Ausstattung: Handel, Nahversorgung, öffentliche und private Dienste
5.1.
Zielsetzungen
5.2.
Räumliche Festlegungen
5.3.
Aufgaben und Maßnahmen
5.4.
Empfehlungen
D. Siedlungswesen und Wohnstandorte
Zielsetzungen
Räumliche Festlegungen
2.1.
Regional bedeutsame Siedlungsgrenzen
2.2.
Sensible Ortsbilder
2.3.
Funktionen der Gemeinden als Wohnstandort
Aufgaben und Maßnahmen
Empfehlungen
E. Mobilität, Kommunikation und Verkehrssystem
Zielsetzungen
Räumliche Festlegungen
Aufgaben und Maßnahmen
Empfehlungen
Anhang
Planteil
Detailpläne zu den regionalen Siedlungsgrenzen
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm Lungau, LGBl Nr 60/2000, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
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